Anhörung zum aufgesplitteten Gesetzentwurf

Am Montag, 27.03.2023, haben Sachverständige im Bundestag erneut über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beraten. Am 10. Februar 2023 war das Hinweisgeberschutzgesetz an der Zustimmung des Bundesrats gescheitert. Nun wurde das Gesetz in zwei Gesetzentwürfe aufgeteilt – und es wurde viel diskutiert.

Koalition splittet das Gesetz auf

Das Hinweisgeberschutzgesetz sollte eigentlich demnächst in Kraft treten, doch die Gesetzgebung dreht sich im Kreis. Schon wieder haben Sachverständige sich zum Hinweisgeberschutzgesetz beraten. Eigentlich hätte nach der Ablehnung des Bundesrats der Vermittlungsausschuss tätig werden sollen, aber die Koalition hat sich für einen anderen Weg entschieden: Sie entfernte für eine neue Version Teile aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf, die der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Dabei geht es vor allem um Beamten. Somit gibt es nun zwei Gesetzentwürfe: Einen, dem der Bundesrat zustimmen muss, und einen nicht zustimmungspflichtigen Entwurf.

Lob, Kritik und Zweifel

Eine solche Aufsplittung eines Gesetzes sei neu in der deutschen Gesetzgebung, so der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gregor Thüsing in der Anhörung vom Montag. Er wies auf das Risiko hin, das hinter dieser neuen Vorgehensweise steckt. Auch der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Winfried Kluth sieht die Aufsplittung kritisch. Kosmas Zittel vom Whistleblower-Netzwerk ist von keinem der beiden Gesetzentwürfe überzeugt: Er verglich die Aufsplittung des Gesetzes mit der Wahl zwischen Pest und Cholera. Er kritisierte ein Zwei-Klassen-Recht bei Bundes- und Landesbeamten, wenn nur eines der Gesetze durchkomme.

Nach Ansicht von Jana Wömpner vom Deutschen Gewerkschaftsbund sind die im Gesetzentwurf festgelegten Schutzmaßnahmen für Whistleblower weiter auszubauen. Sie kritisierte, dass die Repressalien im Gegensatz zur Whistleblower-Richtlinie der EU nicht weiter spezifiziert sind. Für sie ist die Beweislastumkehr als Schutz für Whistleblower nicht ausreichend. Der Schadenersatzanspruch sei weiter auszugestalten, etwa im Hinblick auf die Versagung einer Beförderung. Zudem sollten auch Meldungen an andere Behörden schutzauslösend sein.
Dr. Maximilian Degenhart, der Unternehmen und Kommunen im Bereich Compliance berät, könne aus seiner Praxiserfahrung berichten, dass Hinweisgeber fast immer ihren Arbeitsplatz verbessern wollen. Er begrüßt daher den Gesetzentwurf.
Rechtsanwalt Dr. Christoph Klahold plädierte für Meldestellen auf Konzernebene, da gerade in kleineren Unternehmen Führungskräfte viel mehr daran interessiert seien, wer die Meldung gemacht hat, als an der Klärung des Sachverhalts.

Rechtswissenschaftler Dr. Simon Gerdemann forderte die Anpassung des Gesetzentwurfs hinsichtlich legaler, aber gesellschaftlich bedenklicher Vorgänge. Rechtsanwalt David Werdemann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte begrüßte die Möglichkeit, durch die beamtenrechtliche Relevanz etwa gegen rechtsextreme Äußerungen vorgehen zu können.

Louisa Schloussen von Transparency International begrüßte eine verpflichtende anonyme Meldemöglichkeit und betonte, dass die Kosten für die Umsetzung überschaubar seien. Hildegard Reppelmund von der IHK stelle dagegen das Kosten-Nutzen-Verhältnis interner Meldekanäle infrage. Sie betonte die hohen Kosten für kleinere Unternehmen, da die Pflicht zur Kommunikationsmöglichkeit nur mit einem digitalen Hinweisgebersystem (https://www.immerce-consulting.de/hinweisgebersystem/) oder einer Ombudsperson möglich sei, und plädierte dafür, die Einrichtung eines internen Kommunikationskanals erst ab 250 Mitarbeitern zur Pflicht zur machen.

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes verzögert sich also weiterhin. Trotz aller Unklarheit: Das Hinweisgeberschutzgesetz wird kommen. Das Hin und Her auf rechtlicher und politischer Ebene gibt den betroffenen Unternehmen immerhin die Möglichkeit, sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz ausreichend vorzubereiten.

Ihr Unternehmen hat mehr als 50 Mitarbeiter und Sie sind zum Hinweisgeberschutz verpflichtet. Lassen Sie sich zur Rechtslage nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beraten. Mit der Implementierung eines Hinweisgebersystem geben Sie Hinweisgebenden anonym die Möglichkeit Compliance-Verstöße zu melden und Ihr Unternehmen profitiert durch eine von Offenheit und Ehrlichkeit geprägten Unternehmenskultur.
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