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Herausgabe von Gegenständen, deren Eigentumslage unklar ist

Der Betreiber eines Krematoriums kann von seinen Mitarbeitern die Herausgabe des aus der Asche Verstorbener gewonnenen Zahngoldes verlangen.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 Sa 110/12 -, juris. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Der Angestellte eines Krematoriums hatte ohne Kenntnis seines Arbeitgebers aus der Asche der Verstorbenen das Zahngold heraus gesammelt und an eine andere Firma verkauft. Als der Arbeitgeber Schadensersatz verlangt (eine Herausgabe war nicht möglich, da das Gold bereits verarbeitet war) berief sich der Arbeitnehmer zum einen darauf, dass das Zahngold herrenlos gewesen sei und er es sich daher habe aneignen können. Zum anderen machte er geltend, dass durch die Verarbeitung eine Herausgabe nicht mehr möglich sei.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitnehmer zum Schadensersatz verurteilt. Zwar seien keine Eigentumsrechte des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer verletzt worden, da sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer das zunächst herrenlos gewordene Gold haben aneignen können. Eine solche Aneignung stünde im Zweifel dem Erben oder dem für die Totenfürsorge Zuständigen zu. Allerdings könne der Arbeitgeber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Auftragsregeln verlangen. Soweit die Herausgabe dann nicht mehr möglich sei, schulde der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 Sa 110/12 -, juris).

Bewertung:

Wem letztendlich das Zahngold zusteht, bleibt nach der Entscheidung offen. Eines wird aber deutlich: Der Arbeitnehmer jedenfalls darf sich das Gold nicht aneignen. Auch wenn die rechtliche Begründung etwas kompliziert erscheint, bestätigt sich letztlich ein Rechtsgefühl. Der Arbeitnehmer hat wegen seines Verhaltens auch noch eine fristlose Kündigung erhalten. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten niemals irgendwelche Gegenstände aus dem mutmaßlichen Eigentum des Arbeitgebers an sich nehmen. Bei Gegenständen bei denen die Eigentumslage unklar ist, sollte immer der sicherste Weg gegangen werden, d.h. hier im Zweifel fragt man den Arbeitgeber. Wer sich nicht strikt daran hält, riskiert die fristlose Kündigung. Spätere spitzfindige juristische Argumentationen helfen allenfalls noch dabei, eine Abfindung zu erzielen. Der Arbeitsplatz wird in der Regel nicht mehr gerettet.

17.9.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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