Hartmann Reederei: MS Cuxhaven im vorläufigen Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html
Ein weiterer von der Hartmann Reederei aufgelegter Schiffsfonds ist von einer Insolvenz betroffen. Über die Gesellschaft der MS Cuxhaven wurde am 22. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gemeinsam mit der MS Frisia Alster war der Massengutfrachter MS Cuxhaven Investitionsobjekt eines von der Hartmann Reederei als Dachfonds konstruierten Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html). Anleger konnten sich seit dem Jahr 2007 mit einer Mindestsumme von 30.000 Euro beteiligen. Nachdem das Amtsgericht Delmenhorst unter dem Aktenzeichen 12 IN 19/16 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Cuxhaven KG eröffnet hat, müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten.
Investitionen in Schiffsfonds erwiesen sich für viele Anleger als Reinfall. Mit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schieflagen. Am Ende stand oft genug die Insolvenz verbunden mit hohen Verlusten für die Anleger. Um sich gegen diese Verluste zu wehren, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Zu den Ursachen der nach wie vor anhaltenden Krise der Handelsschifffahrt zählen aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds allerdings häufig als sichere und lukrative Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber spekulative Kapitalanlagen, da sie auch zahlreichen Risiken ausgesetzt sind. Risiken wie lange Laufzeiten oder erschwerte Handelbarkeit der Anteile, wurden in den Beratungsgesprächen oft verschwiegen oder nur unzureichend erwähnt. Trotz des Risikos des Totalverlusts für die Anleger wurden Beteiligungen an Schiffsfonds auch als geeignete Altersvorsorge beworben. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann Ansprüche auf Schadensersatz begründen.
Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Anleger können an Hand dieser sog. Kick-Backs das Provisionsinteresse der Banken ablesen, ehe sie sich für eine Beteiligung entscheiden. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann das ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.
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