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Halloweenstreiche: Vorsätzliche Schäden sind nicht versichert

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Düsseldorf, 30. Oktober 2014 – Längst hat sich Allerheiligen, der Gedenktag für die Verstorbenen am 1. November, zu einem festen Termin für Gespenster, Hexen, Vampire entwickelt. Vor allem Kinder erleuchten zu Halloween mit bunten Lampions die länger werdenden Nächte und gehen auf die Jagd nach Süßigkeiten. Doch nicht immer belassen sie es beim harmlosen Treiben, sondern verüben allerlei Streiche, die manchmal teure Schäden oder fiese Unfälle nach sich ziehen können: Zerkratzte Autotüren, zugeklebte Türschlösser, Graffiti an Hauswänden.

Doch auch Halloween-Begeisterte müssen für alle Schäden haften, die sie anderen zufügen, und das unbegrenzt. Das können relativ niedrige Reinigungskosten für einen Anorak sein, aber auch Kosten für eine lebenslange Rente, wenn jemand durch einen Unfug bleibende Schäden erlitten hat. Hier kann eine private Haftpflichtversicherung weiterhelfen, die die Entschädigungskosten bis zur vertraglich vereinbarten Summe übernimmt.

„Vorsätzlich verursachte Schäden, bei denen es sich bei Halloween handelt, werden jedoch nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen“, betont Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Bei versehentlichen Missgeschicken, wenn etwas auf der Halloweenparty zu Bruch geht, greift aber der Versicherungsschutz.“ Eltern sollten daher ihre Kinder vorab über mögliche Risiken beim Lichterumzug aufklären und darauf aufmerksam machen, wo die Grenzen des Spaßes liegen.

Wichtig ist, dass die Familienhaftpflicht-Versicherung auch Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden. Denn Kinder in dem Alter müssen noch nicht für Schäden geradestehen. Eltern haben zwar eine Aufsichtspflicht und können daher für die Schäden ihrer Kinder haftbar gemacht werden. Allerdings weisen ihnen die Gerichte nur sehr selten nach, dass sie diese Pflicht verletzt haben. Aus rechtlicher Sicht gibt es daher keinen Schuldigen. Folge: Der Geschädigte muss die Kosten selbst tragen.

„Trotzdem können sich die Eltern zur Zahlung verpflichtet fühlen“, sagt Klaus-Dieter Spauszus. „Aus diesem Gewissenkonflikt könnte ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung mit der sogenannten Kinderkulanz-Klausel heraushelfen.“

Eigener Schutz durch private Unfallversicherung

Bei den beliebten Sankt Martin-Umzügen am 11. November können auch die eigenen Kinder verletzt werden, wenn beispielsweise das Pferd durch die vielen Menschen, Lichter und Musik scheut.

Kommt es zu einem Unfall, gleichen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung häufig einem Trostpflaster. Außerdem schützt sie nur, wenn der Sankt Martin-Umzug vom Kindergarten oder der Schule veranstaltet wird – und dann auch nur während der Veranstaltung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg.

„Ein privater finanzieller Schutz der eigenen Kinder lässt sich dagegen ziemlich preiswert arrangieren“, informiert Spauszus. „Sind zum Beispiel für den Fall der Vollinvalidität rund 500.000 Euro als Zahlung vereinbart, liegen die Versicherungskosten bei etwa acht Euro monatlich, wenn man einen modernen Progressionstarif wählt. Damit die Absicherung ausreichend ist, sollte man diese Größenordnung schon im Interesse der Kinder anpeilen. Die private Unfallversicherung greift zudem nicht nur bei den offiziellen Sankt Martin-Umzügen, sondern während aller Freizeitaktivitäten der Kinder.“

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Mit ca. 12.000 Direktmitgliedern und ca. 30.000 Organmitgliedern ist er das berufspolitische Sprachrohr gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherungsunternehmen und der Politik sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Klaus-Dieter Spauszus ist Pressesprecher des Bezirksverbands Düsseldorf des BVK.

Weitere Informationen finden sie unter http://duesseldorf.bvk.de und www.klaus-spauszus.de

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