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GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrungsbericht zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrungsbericht zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Ein Handelsvertretervertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Kündigungsgrund kann ein zerstörtes Vertrauensverhältnis sein.

Wie andere Verträge auch, kann ein Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund von beiden Vertragsparteien außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Ein häufiger Streitpunkt bei einer außerordentlichen Kündigung ist nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, der zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

Nachdem der Gesetzgeber keine genaue Definition für einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, vorgegeben hat, hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 8. Februar 2018 für mehr Klarheit in diesem Punkt gesorgt. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Vertragsparteien endgültig zerrüttet und lässt sich nicht mehr wiederherstellen, kann der Handelsvertretervertrag außerordentlich gekündigt werden, weil eine weitere Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar ist. Dabei kommt es immer auf die detaillierte Betrachtung des Einzelfalls an (Az.: 23 U 1932/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten beide Parteien einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen, wobei einvernehmlich geklärt worden war, dass der Ehemann der Klägerin die Handelsvertretertätigkeit für diese ausführen wird. Im Rahmen dieser Tätigkeit speicherte der Ehemann auch unbefugt umfassende Datensätze auf seinem privaten Computer. Das Unternehmen wertete das als Vertrauensbruch und sprach die außerordentliche Kündigung aus. Das wollte die Klägerin nicht ohne Weiteres akzeptieren und forderte die Zahlung von Boni, Provisionen und einem Handelsvertreterausgleich.

Die außerordentliche Kündigung war nach der Rechtsprechung des OLG München wirksam. Für die Ausführung der Handelsvertretertätigkeit sei es nicht notwendig gewesen, die Datensätze herunterzuladen und auf einem privaten Computer zu speichern. Dieses Verhalten ihres Ehemanns müsse sich die Klägerin auch zurechnen lassen. Das unbefugte Herunterladen und Speichern der Dateien habe das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört, so dass eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen sei, so das OLG München. Das Fehlverhalten sei darüber hinaus auch so schwerwiegend, dass keine vorherige Abmahnung nötig war.

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