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Gewässerschutzpolitik in Europa – von Dr. Thomas Schulte

Gewässerschutz in Europa

Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwälte hielt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte einen kurzen Vortrag über die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in die Gewässerschutzpolitik Europas. Regelmäßiger Referent der Weiterbildungsveranstaltungen ist Florian Fritsch, technischer Experte in Bereichen um Umweltschutz und Pionier der Elektromobilität. Das Abwasserbeseitigungsrecht gilt als kompliziert; technische Möglichkeiten sind seit Jahren Bestandteil der Diskussion, der weiteren Entwicklung und nicht nur Deutschland, sondern auch die Europäische Gemeinschaft strebt eine umweltschonende, vorbeugende und effiziente Wasserschutzpolitik an.

Die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in die Gewässerschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft

Die Kommunalabwasserrichtlinie ist Teil der Gewässerschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft. Diese Gewässerschutzpolitik ist ihrerseits eingebettet in die Umweltpolitik der Gemeinschaft, die zu den am schnellsten wachsenden Bereichen des europäischen Rechts gehört. So verfügt die Gemeinschaft, die dem Gewässerschutz in ihrer Umweltpolitik den Vorrang eingeräumt hat, über ein allgemeines Umweltrecht und über besonderes Umweltrecht mit Rechtsakten zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz, zum Naturschutzrecht, zum Abfallrecht und zum Chemikalienrecht. Durch diese umfangreichen Vorgaben des europäischen Rechts werden heute weite Teile des deutschen Umweltrechts geprägt. Eine Betrachtung der Auswirkungen der Kommunalabwasserrichtlinie auf das deutsche Recht wäre deshalb unvollständig, würde nicht auch eine Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in das System der übrigen gewässerschützenden Regelungen vorgenommen.

Die Kommunalabwasserrichtlinie im System der übrigen gewässerschützenden Richtlinien

Die Regelungen der Kommunalabwasserrichtlinie sind in der Zusammenschau mit dem weit gefächerten System verschiedenartiger EG-Richtlinien des Gewässerschutzes zu betrachten. Dieses System, das ineinander verschränkt und teilweise aufeinander aufbauend konzipiert ist, ist nicht homogen gewachsen, sondern aus partiellen Ansätzen und konkreten Anstößen entwickelt worden.
Gewässerschutz in Gruppen unterteilt:

Die erste Gruppe bilden die Vorschriften des ausschließlich medialen Gewässerschutzes. Hier können wiederum drei Untergruppen gebildet werden. Als eindeutig gewässer- und immissionsbezogene Qualitätsrichtlinien lassen sich die Oberflächengewässer-, die Badegewässer-, die Fischgewässer- und Muschelgewässerrichtlinie charakterisieren. Diese Qualitätsrichtlinien haben gemeinsam, dass sie die Anforderungen an Gewässernutzungen von dem aufnehmenden Gewässer her definieren, für bestimmte Schadparameter Leitziele und Grenzwerte vorgeben und Sanierungspläne für die betroffenen Gewässer formulieren.

Die Emissionsrichtlinien stellen die zweite Gruppe dar, die demgegenüber stoffbezogene Anforderungen an den Gewässereintrag stellt. Hierbei sind die Gewässerschutzrichtlinie und ihre Tochterrichtlinien als Grundlage dieses Richtlinientyps anzusehen.

Eine dritte wichtige Richtliniengruppe bilden die gemischten Richtlinien, zu denen die Grundwasserrichtlinie, die Nitratrichtlinie und die Kommunalabwasserrichtlinie zählen. Diese Richtlinien enthalten sowohl emissions- als auch immissionsbezogene Elemente.

Der zweiten Hauptgruppe gehören die mittelbar gewässerschützenden Regelungen an. Hier können nur die wichtigsten, die im Kontext zur Kommunalabwasserrichtlinie stehen, genannt werden. Es gehören die Trinkwasserrichtlinie, die Richtlinien mit kausaler Schutzrichtung, die Richtlinien mit organisatorischem Inhalt und die Richtlinien mit übergreifendem Regelungsinhalt dazu.

Trotz ihres heterogenen Charakters lassen sich die Richtlinien mit gewässerschützender Zielsetzung systematisieren: Eine Zuordnung wie im nationalem Recht, die sich an der Gesetzgebungskompetenz orientiert, scheidet allerdings aus. Aus diesem Grund wird versucht, die Richtlinien mit medialer Schutzrichtung für das Umweltmedium „Wasser“ nach der Art ihrer Instrumente zu unterscheiden.

V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Kontakt:
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Dr. Thomas Schulte
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