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GEPA NRW: Erfolg für Wohnen in Gemeinschaft – Regierungsentwurf nimmt Forderungen auf


Die fachlich tief gehende Befassung mit dem Referentenentwurf des GEPA hat erfreulicher Weise Positives bewirkt: Eine Vielzahl von Anregungen von Wohnen in Gemeinschaft in Bezug auf die Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen haben im Regierungsentwurf ihren Niederschlag gefunden.

Die verbandspolitische Hartnäckigkeit und fachlich tief gehende Befassung mit dem Referentenentwurf des GEPA hat erfreulicher Weise Positives bewirkt: Die Anregungen von Wohnen in Gemeinschaft in Bezug auf die Definition und Abgrenzung von selbstorganisierten Wohngemeinschaften zu anbieterverantworteten Wohngemeinschaften haben im Regierungsentwurf, der sich aktuell in der Befassung des Ausschusses für Gesundheit, Arbeit und Soziales des nordrhein – westfälischen Landtags befindet, wesentliche Veränderungen bewirkt. Claudius Hasenau: „Wir freuen uns, über die Einsicht der Landesregierung, das Angebotsmodell der Zukunft auch zukunftsfähig zu regeln.“ Die in der von Wohnen in Gemeinschaft vorgelegten und von Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel FRICS federführend ausgearbeiteten Stellungnahme geäußerte Forderungen, klare Abgrenzungskriterien in das Gesetz aufzunehmen und Doppeldefinitionen zu vermeiden, wurden mit den vorgeschlagenen Formulierungen teils wörtlich im Regierungsentwurf übernommen. Damit hat Wohnen in Gemeinschaft die Angebotsmodelle im Interesse der NutzerInnen und derjenigen ambulanten Pflegedienste, die selbstverantwortete Wohngemeinschaften begleiten, erheblich geschärft und das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen deutlich reduziert. Durch die Vorschläge von Wohnen in Gemeinschaft ist der Typus der anbieterverantworteten Wohngemeinschaft zudem „investorengeeignet“ definiert worden.

Nach wie vor offen ist die Frage der maximalen Anzahl von Wohngemeinschaften und betreuten Personen in einem Gebäude. Sah der Referentenentwurf hier noch keinerlei Restriktionen vor, so orientiert sich der Regierungsentwurf nunmehr an dem zurzeit geltenden Landeswohnbau – Förderungsrecht, das eine 24 – Personen – Grenze vorsieht. Betriebswirtschaftlich ist dies sehr problematisch und nicht akzeptabel, weswegen dieser Punkt in der Stellungnahme zum Regierungsentwurf mit dem Ziel, diese neue Regelung wieder aus dem Gesetz zu eliminieren, deutlich angegriffen wurde.

In der Anhörung des Sozialausschusses, in der Wohnen in Gemeinschaft durch Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel FRICS vertreten wurde, kam dieser Punkt mangels Fragen der Abgeordneten leider nicht ins Zentrum der Diskussion. Es bestand allerdings Gelegenheit, den Abgeordneten zwei Petita von Wohnen in Gemeinschaft im Rahmen eines Statements zu verdeutlichen: Einerseits wurde die Forderung nach einer in Investivkosten – Regelung speziell für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften artikuliert und andererseits die Forderung erneuert, dass zur wirtschaftlichen Absicherung von Wohngemeinschaften die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe zu verpflichten sind, Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII zu schließen. Claudius Hasenau griff diesen Punkt zudem in einer Fachtagung des vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. am 18. September 2013 in Dortmund auf und schrieb dem anwesenden Abteilungsleiter im MGEPA, Markus Leßmann, diese beiden Punkte nochmals ins Stammbuch. Wohnen in Gemeinschaft hatte in dieser durch seinen rechtlichen Berater Dr. Lutz H. Michel initiierten Veranstaltung in Gestalt eines Fachreferats von Claudius Hasenau die Gelegenheit, sich erneut als „das“ Kompetenzzentrum für Wohngemeinschaften in NRW zu positionieren.

Wohnen in Gemeinschaft wird den Gesetzgebungsprozess weiter kritisch begleiten. Ziel ist dabei, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Wohngemeinschaften tatsächlich den durch den politisch gewollten „Neubau – Stopp“ in Bezug auf stationäre Pflegeeinrichtungen kompensieren können. Daher wird das GEPA auch in der nächsten WiG – Fachtagung am 19.11.2013 in Gelsenkirchen breiten Raum einnehmen. Dort sollen auch erste GEPA – Arbeitshilfen für Pflegedienste, die Wohngemeinschaften begleiten wollen, vorgestellt werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lutz H. Michel FRICS ist eine auf immobilienwirtschaftsrechtliche Beratung und Qualifiziertes – Forderungs – Management u.a. für Versicherungsunternehmen spezialisierte Boutiquekanzlei mit Büros in Deutschland und Österreich. Im Bereich des Qualifizierten – Forderungs – Managements arbeitet sie für namhafte Unternehmen. Im Bereich der immobilienwirtschaftsrechtlichen Beratung ist sie spezialisiert auf Srervice- und Seniorenimmobilien eingebunden in ein Consulting – Netzwerk, das auf die Beratung von Entwicklern, Investoren, Assetmanagern und Betreibern zu Immobilienprojekten und -objekten sowie Dienstleistungskonzepten im Bereich Seniorenwohnimmobilien, Pflegeheimen, integrierten ServiceImmobilien sowie Hotels und hotelähnliche Immobilien spezialisiert ist. Beraten werden führende Betreiber, Investoren und Projektentwickler sowie öfftl. Institutionen und Verbände. Schwerpunkt bilden u.a. Rechtsfragen im Bereich der sog. „neuen Wohnformen für Senioren“. Die Kanzlei verfügt über ein dicht verflochtenes Netzwerk von Spezialisten für immobilienbezogene Fragestellungen in Europa.

Kontakt:
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Dr. Lutz Michel
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