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Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit wirksam

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit wirksam

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer mit maßgeblichem Einfluss an einem Konkurrenzunternehmen, kann sein Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprechen.

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann auch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für ein im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehendes Unternehmen sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 12. April 2017 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer mit maßgeblichen Einfluss an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist (Az.: 3 Sa 202/16).

In dem zu Grunde liegen Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Unternehmens mit 50 Prozent an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt. In seinem Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Darin wurde dem Arbeitnehmer untersagt, in selbstständiger, unselbstständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit seinem Arbeitgeber direkt oder indirekt im Wettbewerb steht. Der Mann beteiligte sich dennoch mit einem Anteil von 50 Prozent an einem konkurrierenden Unternehmen und erhielt wegen dieser Konkurrenztätigkeit die fristlose Kündigung.

Die fristlose Kündigung sei wirksam, entschied das LAG Schleswig-Holstein. Nach Auffassung des Gerichts stand das Unternehmen, an dem sich der Arbeitnehmer beteiligt hatte, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber, da es nicht nur Leistungen für den Arbeitgeber, sondern auch für Dritte erbracht habe. Aufgrund seiner Beteiligung von 50 Prozent hätte der Arbeitnehmer dies wissen können. Der Arbeitnehmer habe gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen und eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit geleistet. Durch dieses Verhalten habe der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung herbeigeführt.

Eine Konkurrenztätigkeit liege dann nicht vor, wenn die andere Firma die strittige Tätigkeit auf vertraglicher Basis für den Arbeitgeber erbringt. Auch ergebe sich aus einer Gesellschafterstellung bei einem anderen Unternehmen nicht zwingend eine Konkurrenztätigkeit. Diese sei aber gegeben, wenn die Unternehmen im Wettbewerb stehen und durch die Gesellschafterstellung maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb genommen werden kann. Dieser Einfluss sei bei einer Beteiligung von 50 Prozent gegeben, so das LAG.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Themen.

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