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Fortbildung mit Steuerplus

Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – informiert

Neues Jahr, neue Ziele? Wer sich 2017 beruflich weiterentwickeln und der Karriere mit einer Fort- oder Weiterbildung neuen Schub geben möchte, der sollte sich im Vorfeld konkret über mögliche Steuerersparnisse informieren. Denn: „Viele Kosten im Rahmen einer Bildungsmaßnahme können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.).

Damit das Finanzamt entsprechende Aufwendungen als steuermindernd anerkennt, muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein: So muss die Fort- bzw. Weiterbildung konkret beruflich motiviert sein, und darf nicht nur von privaten Interessen geleitet werden. Soll beispielsweise ein Sprachkurs als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, dann wird das Finanzamt ganz genau hinsehen, ob die neu erworbenen Sprachkenntnisse tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. „Das muss im Zweifelsfall sehr gut begründet werden“, so Gudrun Steinbach von der Lohi. Möglich ist eine Anerkennung etwa, wenn der Arbeitgeber von einem ausländischen Unternehmen aufgekauft wurde und man nun regelmäßig mit ausländischen Kollegen im Austausch steht, oder, wenn man als sogenannter „Expat“ für einige Zeit vom Arbeitgeber in eine ausländische Vertretung oder zu einem Partnerunternehmen entsendet werden soll. „Kochschule oder Yogakurs als Werbungskosten geltend zu machen, ist jedoch schwierig“, unterstreicht Gudrun Steinbach, „will man nicht gerade Koch oder Yogalehrer werden.“

Mehr als die Kursgebühren
Problemlos anerkannt werden von den Finanzämtern aber in der Regel die Teilnahme an einem beruflich relevanten Lehrgang oder Seminar. Ist dies der Fall, lassen sich nicht nur die eigentlichen Kursgebühren von der Steuer absetzen, sondern auch viele weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fortbildung stehen: so beispielsweise Reisekosten, etwaige Prüfungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien oder Kopierkosten. „Wichtig ist es, alle entsprechenden Ausgaben genau aufzulisten und, wenn möglich, durch Quittungen zu belegen“, so Gudrun Steinbach: „Einzelne, kleinere Beträge können während einer längeren Fortbildung schließlich zu einer größeren Summe anwachsen.“ Selbst ein Arbeitszimmer kann anerkannt werden, ist für eine Bildungsmaßnahme ein heimischer Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung des Stoffs, für Hausaufgaben oder zur Prüfungsvorbereitung erforderlich.

Bei den Reisekosten entscheiden die Umstände
Was die Reisekosten betrifft, so sind nicht nur Fahrtkosten relevant, sondern auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, wenn eine Fortbildungsmaßnahme einen entsprechenden Aufwand erfordert. „Wieviel im Einzelfall erstattet wird, hängt oft von der Art der Bildungsmaßnahme ab“, so die Lohi-Steuerexpertin. Ein berufsbegleitendes Studium zum Beispiel, stelle steuerrechtlich eine „Auswärtstätigkeit“ dar. „Das kann bedeuten, dass man nicht nur die höhere Dienstreisepauschale mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, sondern auch Reisenebenkosten wie Parkgebühren, Verpflegungspauschbeträge und ähnliches geltend machen kann“, erläutert Gudrun Steinbach: „Um ganz sicher zu gehen, sollte man den konkreten Fall mit einem Steuerexperten besprechen und sich umfassend beraten lassen. Steuerprofis kennen die aktuelle Rechtsprechung und können wertvolle Hinweise geben.“ Zum Beispiel, dass der in Bayern gewährte sogenannte „Meisterbonus“ laut einem Urteil des Finanzgericht München vom Mai 2016 steuerfrei ist und keinerlei Auswirkung auf den Werbungskostenabzug von Fortbildungskosten hat. In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung in Höhe von 1.000 Euro. Der Meisterbonus muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Mehr Infos gibt es in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de

Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Stichwörter: Werbungskosten, Fortbildung, Weiterbildung, Reisekosten, Arbeitszimmer, Fahrkosten

Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – Öffentlichkeitsarbeit

Gudrun Steinbach, Vorstand
Riesstraße 17
80992 München
Tel.: 089 27813113
E-Mail: g.steinbach@lohi.de
www.lohi.de

Jörg Gabes, Pressereferent
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
Tel.: 09402 503159
Mobil: 0170 5752945
E-Mail: j.gabes@lohi.de

Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Kontakt
Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
80992 München
089 27813113
g.steinbach@lohi.de
http://www.lohi.de

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