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FG Düsseldorf: Keine Kapitalertragssteuer beim Aktiensplit

FG Düsseldorf: Keine Kapitalertragssteuer beim Aktiensplit

Anleger müssen keine Kapitalertragssteuer auf neue Aktien zahlen, die sie in Folge einer Unternehmensspaltung erhalten. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 13 K 2119/17 E).

Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aktionäre, die im Zuge einer Unternehmensabspaltung neue Aktien erhalten, dadurch keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben und hat damit der Klage eines Anlegers stattgegeben.

Der Kläger war Aktionär eines US-amerikanischen Unternehmens, das im Jahr 2015 umbenannt wurde. Dies hatte zur Folge, dass die Wertpapiere eine neue ISIN-Nummer erhielten. Zudem übertrug das Unternehmen einen Geschäftszweig im Wege eines sog. „Spin-offs“ auf eine Tochtergesellschaft. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie eine Aktie der umbenannten Gesellschaft und zusätzlich eine Aktie der Tochtergesellschaft. Die depotführende Bank des Klägers behielt auf die Aktien der Tochtergesellschaft Kapitalertragssteuer ein. Dagegen wehrte sich der Kläger. Der Vorgang sei als steuerfreier Aktiensplit zu bewerten. Das Finanzamt sah in dem Vorgang hingegen eine steuerpflichtige Sachausschüttung und verwies auf eine entsprechende Anweisung des Bundesfinanzministeriums.

Das FG Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Die Zuteilung der Aktien der Tochtergesellschaft seien kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien einkommensteuerrechtliche Sondervorschriften. Demnach sei der durchgeführte „Spin-off“ eine Abspaltung im Sinne dieser Vorschriften. Diese Abspaltung löse zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus. Dies könne sich aber ändern, wenn die Wertpapiere veräußert werden. Dann könne der Vorgang steuerlich abschließend bewertet werden.

Das Finanzgericht hat sich mit diesem Urteil gegen die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gestellt, wonach bei einer Abspaltung eines Unternehmens, das nicht im Raum der EU bzw. im EWR ansässig ist, die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Das FG hielt die Vergabe einer neuen ISIN für eine lediglich umbenannte Gesellschaft hier für unschädlich. Es hat allerdings auch die Revision zugelassen.

„Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch kann sie für viele Aktionäre von großer Bedeutung sein, die zu Unrecht Kapitalertragssteuer abgeführt haben und diese ggf. zurückverlangen können“, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

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