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Fernsehanwaltswoche vom 18.3.2016 u.a. zum Drogenfund bei Volker Beck und der Kündigung eines Betriebsratsvorsitzendem

Ein Beitrag von Alexander Bredereck und Volker Dineiger, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck und Volker Dineiger, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zu folgenden Themen: Drogenfund bei Volker Beck; verschleierte Zeugin vor dem Landgericht München enttarnt; fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden.

Drogenfund bei Volker Beck

Nachdem der Politiker in der Presse bereits seine Richter gefunden hat – womit muss er vor Gericht rechnen? Was sich in dem Beutel befand, ist immer noch unklar. Es soll jedenfalls eine verdächtige Substanz gewesen sein. Bei der angeblich gefundenen geringen Menge dürfte eine Berufung auf Eigenbedarf wohl unproblematisch sein. Eine Einstellung des Verfahrens wäre jedenfalls nicht ungewöhnlich. Problematisch könnte allerdings die Aussage von Beck zu seinem liberalen Drogenpolitikverständnis im Zusammenhang mit der Tat sein. Dies könnte möglicherweise ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung begründen.

Landgericht München und die verschleierte Zeugin

Die verschleierte Zeugin hat vor dem Landgericht München nun in zweiter Instanz ihr Gesicht gezeigt. Hätte das Landgericht die Muslima dazu zwingen können? Notfalls auch mit Ordnungsgeld oder ähnlichen Druckmitteln? Das Gericht hatte einen saudischen Rechtsgelehrten mit einem Gutachten beauftragt. Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass es auch strenggläubigen Muslimas erlaubt sei, vor Gericht die Burka abzulegen. Dann hatte die Muslima nachgegeben. Der Amtsrichter hat auf die Entschleierung verzichtet. Zur Erinnerung: Vor Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht den Rauswurf einer Zeugin wegen ihres Kopftuchs als unzulässig angesehen. Umgekehrt hat der europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot, sich verhüllt auf öffentlichen Plätzen zu zeigen (Frankreich), als zulässig angesehen.

Urteil der Woche

Arbeitsgericht Düsseldorf zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts (Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2016, 10 BV 253/15). Der Betriebsratsvorsitzende hatte eigenmächtig einen Urlaub von zwei unbezahlten Tagen angetreten. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Betriebsratsvorsitzende war zu einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme aufgebrochen, ohne dass der Arbeitgeber dies genehmigt hatte. Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung und hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat beantragt.

Vergeblich – das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei zwar eine Pflichtverletzung. Aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden hat das Arbeitsgericht eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden berücksichtigt und auch die Tatsache, dass dieser zuvor noch niemals eine Abmahnung erhalten hatte. Die Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung waren hier aus Sicht des Arbeitsgerichts besonders hoch zu setzen, weil der Vertragsverstoß mit der Betriebsratstätigkeit zusammenhing.

18.03.2016

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