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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Rechtsschutzversicherung muss Kosten eines Rechtsstreits übernehmen

TREWIUS Rechtsanwälte: Rechtsschutzfall tritt erst ein, sobald ein Geldinstitut sich pflichtwidrig weigert, einen Widerruf zu akzeptieren

(Eislingen) Wegen „Fehlerhafter Widerrufsbelehrungen“ können laufende Hypotheken-Darlehensverträge auch nach Jahren widerrufen werden. Viele Immobilieneigentümer und Darlehensnehmer scheuen wegen des Kostenrisikos Rechtsstreitigkeiten mit ihrer kreditgebenden Bank oder Sparkasse. Doch diese Sorge ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unbegründet. Danach muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits übernehmen (Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12).

Hintergrund: Die Widerrufsbelehrung ist obligatorischer Bestandteil eines Darlehensvertrags mit Privatpersonen. Wichtig: „Falls die Bank oder Sparkasse als Kreditgeber den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mustertext nicht sowohl inhaltlich wortgetreu wiedergibt als auch optisch deutlich darstellt, gehen mögliche Unrichtigkeiten zulasten des Geldinstituts“, erklärt Amin Wahlenmaier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei TREWIUS in Eislingen. Fachanwalt Wahlenmaier schätzt, dass mindestens zwei Drittel aller seit dem Jahr 2002 mit Privatpersonen abgeschlossenen Darlehensverträge, insbesondere solche zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.

Wenn es zum Streit zwischen Banken und Sparkassen einerseits und Kreditnehmern andererseits kommt, hängt vieles davon ab, ob der Darlehensnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat, die für die Kosten des Rechtsstreits aufkommt. Bislang haben sich die Versicherungsunternehmen in vielen Fällen darauf berufen, dass die Rechtschutzversicherung nicht eingreife, weil der konkrete Versicherungsvertrag erst nach dem betreffenden Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Die Versicherungen verweigerten die Kostenübernahme mit dem Argument der „Vorvertraglichkeit“. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht zutrifft. Versicherungsschutz besteht im Grundsatz immer dann, wenn der Rechtsschutzfall nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist und etwaige Wartefristen abgelaufen sind. In vielen dieser Ablehnungsfälle lag der Abschluss des Darlehensvertrags vor dem Abschluss des jeweiligen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages. Somit konnten die Versicherer in vielen Fällen die Kostenübernahme ablehnen.

Dieser Argumentation widersprach das höchste deutsche Zivilgericht. Kernaussage: „Für den BGH tritt der Rechtsschutzfall in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die kreditgebende Bank oder Sparkasse weigert, den Widerruf des Kreditnehmers zu akzeptieren. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde“, erläutert Fachanwalt Armin Wahlenmaier. Dies bedeutet: Wurde der Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und ist die versicherungsvertragliche Wartefrist abgelaufen, bevor die Bank sich weigerte, zu akzeptieren, muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits übernehmen. Unerheblich ist dabei, wie viele Jahre zuvor der Darlehensvertrag unterschrieben wurde.

Nach Einschätzung von TREWIUS-Partner Wahlenmaier „hat das BGH-Urteil für betroffene Darlehensnehmer erhebliche finanzielle Vorteile. Im Einzelfall können das gleich mehrere 10.000 Euro sein.“ Dank des jüngsten BGH-Urteils ist nunmehr in vielen Fällen ein Rechtsstreit ohne Kostendruck möglich. Entsprechend groß ist die Chance für Darlehensnehmer, auf Basis eines positiven Gerichtsentscheids oder eines außergerichtlichen Vergleichs mehrere 10.000 Euro Darlehenszinsen zu sparen.

Wichtig: Verbraucherzentralen und Anwälte wie Armin Wahlenmaier sind sich einig und empfehlen privaten Kreditnehmern deshalb eindringlich, „laufende Darlehensverträge von einem versierten Fachanwalt im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen. Ob die Rechtsschutzversicherung eintreten muss, prüft der Anwalt in der Regel ebenfalls.“

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