Categories: Allgemein

Fehlende Ausbildungskosten-Vereinbarungen im Dienstvertrag können teuer werden

OGH stellt fest: Dienstnehmerin nicht zur Kosten-Rückerstattung verpflichtet

(NL/2425980601) Wie schnell sich selbst versierte Unternehmen im Dienstrecht verheddern können, zeigt der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (9 Ob A 94/12g). Eine Steuerberatungskanzlei hatte einer eigenen Dienstnehmerin Fortbildungsseminare bezahlt. Soweit so gut. Doch aufgrund einer nicht ausreichend detaillierten Rückerstattungsvereinbarung, entschied der OGH, dass die Dienstnehmerin nicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist, obwohl dies im Dienstvertrag vereinbart worden war. Eine Analyse von Rechtsanwältin Mag. Brigitte Sammer LL.M. von Brodner Sammer Rechtsanwälte http://www.brodner-sammer.com

Mag. Brigitte Sammer zu dem Fall: Als Kanzlei, die auf Arbeitsrecht spezialisiert ist, raten wir unseren Klienten immer zu möglichst detaillierten Arbeitsverträgen. Das besonders Interessante an dieser Entscheidung des OGH ist, dass der Arbeitgeber insbesondere übersehen hat, eine detaillierte Aliquotierung im Dienstvertrag vorzusehen, obwohl die Dienstnehmerin durch diese Seminare natürlich eine wesentlich bessere Qualifikation erwerben konnte, die sie auch in jeder anderen Steuerberatungskanzlei verwerten könnte. Im Beispielfall lag der Fehler der Rückerstattungsvereinbarung darin, dass sie nicht ausreichend konkret formuliert war, sondern lediglich auf den Kollektivvertrag verwies.

Aliquotierung von Ausbildungskostenrückerstattung im Dienstvertrag
Der Dienstnehmer ist nur dann zur vereinbarten Rückerstattung von Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er innerhalb von maximal fünf (nur in besonderen Fällen acht) Jahren nach dem Ende der Ausbildung das Dienstverhältnis selbst kündigt oder einvernehmlich auflöst, er begründet entlassen wird, unbegründet vorzeitig austritt oder der Arbeitgeber aufgrund von schuldhaftem Verhalten des Dienstnehmers diesen kündigt. Eine Rückerstattungspflicht nach Ablauf von fünf Jahren ab Ende der Ausbildung ist unzulässig. Die Rückerstattungsverpflichtung kann somit für die Dauer von maximal fünf Jahren vereinbart werden, wobei sich der zurückzuzahlende Betrag jährlich aliquot zu verringern hat.

Mag. Sammer konkretisiert: Der OGH hat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass Ausbildungskostenrückersatz für Dienstnehmer besonders mobilitätshemmende Klauseln darstellen und daher streng zu qualifizieren sind. Arbeitnehmer werden durch die finanzielle Belastung einer Rückerstattung an einer Kündigung und somit an einer Änderung ihrer beruflichen Laufbahn gehindert. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber insbesondere auf die korrekte Ausformulierung einer solchen Rückersatzklausel zu achten.

Bedeutet also: Vereinbart der Arbeitgeber nicht die notwendigen Details in solchen Fällen, so ist die gesamte Klausel unwirksam und der Arbeitgeber kann keinerlei Ausbildungskosten zurückverlangen. Dies selbst dann, wenn eine sehr teure Ausbildung kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer finanziert wurde und der Arbeitnehmer diese Ausbildung vor allem auch bei einem Konkurrenzunternehmen nutzen kann.

Mag. Brigitte Sammer ist Arbeitsrechtsspezialistin in der Rechtsanwaltskanzlei Brodner-Sammer. Die Kanzlei ist eine national und international tätige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Wien. Zu den Mandanten zählen vor allem mittelständische Unternehmen und Einzelunternehmer, wie auch große nationale und internationale Gesellschaften und Konzerne. Die Betreuung der Mandanten erfolgt umfassend in allen unternehmerischen Belangen, vor allem aber in den Bereichen: Beratung und Vertretung im Wirtschafts- und Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilien- und Bauträgerrecht, Arbeitsrecht und auch sonst in allen unternehmensrelevanten Bereichen des Zivilrechts.
Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: Mag. Brigitte Sammer LL.M. http://www.brodner-sammer.com

Kontakt:
BRODNER SAMMER Rechtsanwälte GmbH
Brigitte Sammer
Gußhausstraße 2
1040 Wien
43 (1) 505 88 97
office@brodner-sammer.com
http://www.brodner-sammer.com

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

BITMi unterstützt „28 for all“

Ein 28. Regime für alle EU-Unternehmen Die Kampagne steht für ein 28. Regime, das alle…

1 Monat ago

„Eiszeit – ein Essay“

Peter Egli analysiert die Menschheitsgeschichte und wagt einen Blick in die Zukunft Zug, 2026 -…

1 Monat ago

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

So lassen sich Reputationsverlust und Vertragsstrafen vermeiden (Bildquelle: PTA GmbH)Mannheim, 17. März 2026. Die Energiebranche…

1 Monat ago

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Multi-Gigabit-Router für skalierbare Netzwerke mit High-Speed-Verbindungen und hohen Bandbreiten Balance 580X von PeplinkUnterschleißheim/München, 17. März…

1 Monat ago

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Aspekte bei der privaten Hühnerhaltung ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über…

1 Monat ago

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Bochum - Am Samstag, den 14.03.2026, setzte Oliver Fischer, einer der profiliertesten Akteure im deutschen…

1 Monat ago