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EuGH: Unzulässige Werbung für Traubenzucker mit wahren Aussagen

EuGH: Unzulässige Werbung für Traubenzucker mit wahren Aussagen

Auch wenn gesundheitsbezogene Werbeaussagen der Wahrheit entsprechen, können sie für den Verbraucher irreführend und damit unzulässig sein. Das hat der EuGH entschieden (Az.: C-296/16 P).

Ein Hersteller von Traubenzucker-Produkten ist mit seiner Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gescheitert. Das Unternehmen hatte bereits im Jahr 2011 die Zulassung verschiedener gesundheitsbezogener Aussagen wie „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“ oder „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ beantragt.

Obwohl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bestätigte, lehnte die Europäische Kommission die Zulassung dieser gesundheitsbezogenen Angaben ab. Dies begründete sie damit, dass diese gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese damit zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden. Aufgrund wissenschaftlicher Nachweise würden nationale und internationale Behörden aber empfehlen, weniger Zucker zu verzehren.

Das Unternehmen wehrte sich gegen die Nichtzulassung dieser Aussagen. Wie schon vor dem Gericht der Europäischen Union blieb die Klage auch vor dem EuGH erfolglos. Mit Urteil vom 8. Juni 2017 bestätigte der EuGH die Einschätzung der Kommission und das erstinstanzliche Urteil. Demnach dürften keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, wenn diese allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen widersprechen. Nach diesen Grundsätzen sollte der Verbraucher seinen Zuckerverzehr reduzieren. Selbst wenn die gesundheitsbezogenen Angaben zur Wirkung von Glukose richtig seien, würden dadurch nur die positiven Eigenschaften dargestellt ohne auf die Gefahren durch den Verzehr von Zucker hinzuweisen. Dies sei für den Verbraucher irreführend und daher könnten diese Angaben nicht zugelassen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte: Nach dem aktuellen EuGH-Urteil sollten Unternehmen bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darauf achten, dass die Aussagen nicht nur nachweisbar sind, sondern auch berücksichtigen, ob diese Aussagen mit den allgemein akzeptierten Erkenntnissen im Einklang stehen und sie sich in das Umfeld der europäischen Gesundheitspolitik einfügen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht unterstützen.

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