EuGH: Cookies nur mit aktiver Einwilligung des Nutzers
Das Setzen von Cookies auf Internetseiten erfordert die aktive Einwilligung des Nutzers. Das hat der EuGH mit Urteil vom 1. Oktober 2019 entschieden (Az.: C-673/17).
Sog. Cookies begegnen den Usern auf zahlreichen Webseiten in Internet. Sie dienen der Speicherung von Daten auf der Festplatte des Nutzers. Beim erneuten Besuch der Internetseite können die User und ihre Einstellungen so schneller wiedererkannt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Auf vielen Webseiten begegnet den Usern ein Ankreuzkästchen, bei dem das Häkchen zur Einwilligung in die Nutzung von Cookies bereits voreingestellt ist. Das ist nach der Entscheidung des EuGH jedoch nicht zulässig. Der EuGH stellte klar, dass der Nutzer seine Einwilligung in jedem Einzelfall aktiv erteilen muss und sie nicht durch eine Voreinstellung automatisch erfolgen dürfe, wenn der Nutzer nicht widerspricht. Auch die Teilnahme an einem Gewinnspiel stelle keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Zudem müsse der Dienstanbieter Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und den Zugriffsmöglichkeiten Dritter machen, so der EuGH weiter.
Viele Webseiten-Betreiber werden ihren Internetauftritt nach der Entscheidung des EuGH anpassen müssen. Im IT-Recht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com ist eine wirtschaftsrechtliche ausgerichtet Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Mandanten sind nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmen, institutionelle Anleger und Private Clients. MTR Rechtsanwälte sind international tätig und befinden sich in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart.
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