EuGH bestätigt Verbot für Kosmetika mit Tierversuchen
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Für Kosmetika, die mit Hilfe von Tierversuchen hergestellt wurden, gilt in der EU ein weitreichendes Verkaufsverbot. Das hat der EuGH mit Urteil vom 21. September 2016 bestätigt (Az.: C-592/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kosmetika müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um zugelassen zu werden. Die Bestandteile in den Kosmetika dürfen für die Menschen z.B. nicht gesundheitsgefährdend sein. So untersagt die Verordnung über kosmetische Mittel das Inverkehrbringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind. Dabei spiele es weder eine Rolle, ob die Tierversuche nötig waren, um in Drittländern eine Zulassung für diese Produkte zu erhalten noch sei es entscheidend, ob die Tierversuche außerhalb der EU durchgeführt wurden, stellte der Europäische Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung klar.
In Luxemburg ging es um die Klage eines Wirtschaftsverbands. Drei Unternehmen, die dem Verband angeschlossen sind, führten außerhalb der EU Tierversuche durch, um kosmetische Mittel, die bestimmte Bestandteile enthalten, in Japan und China verkaufen zu dürfen. Mit der Klage wollte der Verband klären lassen, ob diese Produkte auch auf dem britischen Markt gebracht werden dürfen oder ob sich die Unternehmen dann strafbar machen. Nach Ansicht des Verbands liege kein Verstoß gegen die Verordnung über kosmetische Mittel vor, wenn die Tierversuche durchgeführt worden seien, um die Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten. Die britischen Gerichte riefen den EuGH zur Klärung dieser Frage an.
Der EuGH führte aus, dass die Verordnung darauf abziele, bei der Zulassung von Kosmetika einen hohen Gesundheitsschutz für die Menschen zu gewährleisten. Zugleich solle durch das Verbot von Tierversuchen auch für das Wohlergehen der Tiere gesorgt werden. Die Zulassung für den EU-Markt sei daher auch an das Verbot von Tierversuchen geknüpft. Dabei sei es unerheblich, ob die Versuche für die Zulassung in Drittländern nötig waren und außerhalb der Union durchgeführt wurden. Ansonsten könnten die Vorschriften der EU leicht umgangen und die Versuche in Drittländern durchgeführt werden.
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