Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Oberlandesgericht Naumburg – vom 18. März 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Staphylococcus Aureus-Infektion nach Facettenblockade, OLG Naumburg, Az.: 1 U 10/14
Chronologie:
Die Klägerin leidet seit 2007 an Beschwerden im Iliosakralgelenk. Anfang 2009 erlitt sie eine LWS-Distorsion. Im Klinikum der Beklagten erhielt sie im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine sogenannte Facettenblockade. Es stellte sich eine Staphylokokken-Infektion heraus. Die Klägerin kann seither ihren Beruf als Krankenschwester nicht mehr ausüben. Kausale Folgen des Vorfalles sind u.a. ein Psoasabszess, ein Karpaltunnelsyndrom sowie eine Niereninsuffizienz und Mobilitätseinschränkungen.
Verfahren:
Das vorbefasste Landgericht Stendal, Az.: 21 O 71/10 hatte den Vorfall mittels eines Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen und eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen. Im Ergebnis stellte das Gericht eindeutige Aufklärungsmängel auf Behandlerseite fest. Daraufhin verurteilte es die Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 35.000,- Euro. Zudem stellte es fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagtenseite. Der Senat des OLG Naumburg stellte mit klaren Worten in seinem Hinweisbeschluss vom 9. März 2015 gemäß § 522 II S. 1 ZPO fest, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Stendal per einstimmigem Beschluss zurückzuweisen sei, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Streitwert der vorliegenden Sache wurde auf rund 200.000,- Euro festgelegt. Die Klägerin wird nunmehr versuchen, von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten sämtliche Verdienstausfallschäden und sonstigen materiellen Schäden ersetzt zu bekommen, die im sechsstelligen Eurobereich liegen, so Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
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