Erasmus+: Kindergeld bei Teilnahme an Freiwilligendienst?

München/Berlin (DAV). Nimmt ein Kind an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teil, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, sofern es sich um ein Projekt handelt, das eine Nationale Agentur genehmigt hat.

Die junge Frau beendete im Juli 2018 ihre Schulausbildung und begann zwei Monate später einen Freiwilligendienst bei der Organisation „X“ in Großbritannien. Die Organisation war als Veranstalter für Erasmus+ registriert und akkreditiert, dem Programm der Europäischen Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport.

Die Familienkasse hatte im Juli die Kindergeldbewilligung ab August 2018 aufgehoben. Der Vater des Mädchens teilte der Familienkasse mit, dass seine Tochter ein freiwilliges soziales Jahr in Großbritannien ableisten werde. Gleichzeitig legte er Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein. Die Familienkasse lehnte den Einspruch ab, da nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem Freiwilligendienst um einen Dienst im Sinne des Programms Erasmus+ handle. Der Mann klagte.

Das Finanzgericht in erster Instanz vertrat die Ansicht, dass dies der Fall sei und daher die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt seien. Die Einrichtung „X“ sei laut Europäischem Jugendportal ein von der Europäischen Kommission anerkannter Veranstalter für das Erasmus+-Programm.

Das sah der BFH etwas anders. Kinder könnten wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Einkommensteuergesetz umschriebenen Dienste handele. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ könne deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn der Dienst die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Es müsse sich um eine Tätigkeit in einem geförderten Projekt handeln. Ein solches Projekt liege aber nur vor, wenn eine entsprechende Nationale Agentur es genehmigt habe.

Dagegen sei es nicht ausreichend, dass eine Organisation als Veranstalter für das Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert sei. Das Finanzgericht habe in der vorhergehenden Instanz nicht festgestellt, ob die Tochter an einem von der Nationalagentur anerkannten Projekt teilnehme. Daher könne der BFH nicht abschließend entscheiden und verweise die Sache zurück an das Finanzgericht.

Bundesfinanzhof am 1. Juli 2020 (AZ: III R 51/19)

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