Er hat sich stets bemüht: Rechtliches zum Arbeitszeugnis

ARAG Experten heben Arbeitszeugnisse auf den Prüfstand

Arbeitszeugnisse sollen einerseits der Wahrheit entsprechen, andererseits wohlwollend formuliert sein, um dem Mitarbeiter keine Nachteile bei der weiteren Jobsuche zu eröffnen. Dabei kommen Arbeitszeugnisse mittlerweile nahezu zu einem Einheitsurteil: stets zur vollsten Zufriedenheit. Ob der Arbeitgeber dies wirklich so meint oder nur möglichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg gehen will, ist nicht ersichtlich. Der Stellenwert des Arbeitszeugnisses ist somit fraglich. Dennoch bleibt es die einzige Möglichkeit zur Beurteilung, wissen die ARAG Experten und klären die wichtigsten Grundsätze.

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
Das einfache Zeugnis entspricht lediglich einer Tätigkeitsbeschreibung. Ein solches wird in den seltensten Fällen ausgestellt, da keinerlei Leistungsbewertung enthalten ist. Daher sollten Arbeitnehmer, die ein Zeugnis wünschen, auf ein qualifiziertes bestehen. Für ein Zeugnis gibt es nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch einen Rechtsanspruch, wissen ARAG Experten. Allerdings sollte der Arbeitnehmer diesen auch geltend machen, wenn der Arbeitgeber sich zu viel Zeit lässt. Unter Umständen kann der Rechtsanspruch nämlich nach bis zu 12 Monaten verfallen.

Positive Formulierung
Dass Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein müssen, um den ausscheidenden Mitarbeiter nicht zu benachteiligen, geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1963 zurück. Seitdem müssen Arbeitgeber versuchen, die Wahrheit auch über schlechte Mitarbeiter möglichst positiv zu verpacken. Da nicht jeder Arbeitgeber über exakte und allgemeingültige Formulierungsfähigkeiten verfügt, stößt er manchmal an seine Grenzen und neigt dazu, auch Mitarbeitern mit mangelnder Arbeitsbereitschaft sehr gute Leistungen zu bescheinigen.

Dass dies auch nach hinten losgehen kann, zeigt der Fall einer Frau, deren Arbeitsverhältnis auf insgesamt zwei Jahre befristet war. Mit Auslaufen der letzten Befristung bekam sie zwar ein Arbeitszeugnis mit dem Vermerk, dass sie zur vollsten Zufriedenheit (Schulnote zwei) gearbeitet habe, aber keine Vertragsverlängerung oder Entfristung. Sie fühlte sich aufgrund ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert und klagte. Vor Gericht begründete der Arbeitgeber die Nicht-Verlängerung des Vertrages mit mangelhafter Arbeitsleistung – ein Widerspruch zum guten Zeugnis. Zwar hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesgerichts, das den gutmütigen Arbeitgeber zu Schadensersatzzahlungen verpflichtete, wieder auf (Az.: 8 AZR 364/11), gab den Fall aber an die Vorinstanz zurück. Die musste klären, ob das Zeugnis oder die Aussage über die Arbeitsleistung falsch war. Für den Arbeitgeber ein Desaster, obwohl er vermutlich nur nett sein wollte.

Für den Arbeitnehmer dagegen ist es natürlich ebenso wichtig, Wert auf ein gutes Arbeitszeugnis zu legen. Am einfachsten ist dies für ihn an den Formulierungen zu überprüfen, die sich an Schulnoten orientieren: z. B. stets zur vollsten Zufriedenheit (Note 1), zur vollsten bzw. stets zur vollen Zufriedenheit (2), zur vollen Zufriedenheit (3), zur Zufriedenheit (4). Ist der Arbeitnehmer mit seiner Beurteilung nicht einverstanden, kann er rechtlich gegen sie vorgehen. Kein Recht allerdings hat er auf ein Dankeswort und gute Wünsche im Schlusssatz (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 227/11).

Die hohe Kunst des Nicht-Sagens
Ja, es gibt ihn – den viel beschworenen Personalercode. Der „gesellige Mitarbeiter“ ist tratschsüchtig mit Hang zum Alkohol und derjenige, der „Verständnis für anfallende Aufgaben zeigte“, hat sie allerdings nicht erledigt. Da jedoch nicht alle Personaler den gleichen Kenntnisstand des Codes besitzen und die spezifischen Formulierungen in nahezu jedem Zeugnisratgeber nachzulesen sind, können sich verärgerte Mitarbeiter leicht gegen sie wehren. Gefährlicher – weil gerade für den Laien nicht offensichtlich – sind eher Auslassungen. Werden (branchen)übliche Formulierungen nicht gebraucht, weist dies meist auf unterdurchschnittliche Leistungen hin.

Doch auch hiergegen kann der Arbeitnehmer vorgehen, wissen ARAG Experten und verweisen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 632/07), das diese negativen Auslassungen untersagt. Da die meisten Arbeitnehmer nicht mit der gesamten Bandbreite der Zeugnisformulierung vertraut sind, empfiehlt sich für sie im Zweifelsfall immer, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963 25 60
brigitta.mehring@arag.de
http://www.arag.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
043 49 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.arag.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

Neue B2B-Innovation: SIRS macht Gesprächsbereitschaft in der Neukundengewinnung messbar

Während die Branche Kaufabsicht vorhersagen will, macht SIRS sichtbar, wann jemand zu einem B2B-Gespräch bereit…

9 Minuten ago

Internationaler Kindertag: Wenn Pflege die ganze Familie betrifft

Verbund Pflegehilfe macht zum Internationalen Kindertag darauf aufmerksam, wie wichtig Entlastung, Orientierung und Unterstützung für…

9 Minuten ago

Mit Licht und Wärme den Außenbereich länger genießen

Gutjahr: Die Terrasse wird zum Wohlfühlort Bickenbach/Bergstraße, 1. Juni 2026. Die Terrasse ist heute viel…

10 Minuten ago

Made in Germany: Dokumentation zeigt Liebherr-Electronics and Drives GmbH

Liebherr-Electronics and Drives GmbH - am 07.06.2026 auf „Welt der Wunder“ TV- "Welt der Wunder"…

42 Minuten ago

Hygiene, Haltbarkeit, Ästhetik: Der Boden als unterschätzter Faktor

In vielen Gebäuden zeigt sich ein ähnliches Bild: Nach einigen Jahren intensiver Nutzung treten Verschleisserscheinungen…

1 Stunde ago

Zwischen Design und Funktion: Neue Anforderungen an Bodenlösungen

Ob Wohnraum, Büro oder Industriefläche - Bodenbeläge müssen heute weit mehr leisten als früher. Neben…

1 Stunde ago