Bei Arbeitnehmern mit einer Behinderung ist jetzt immer auch eine Diskriminierung zu prüfen
Der europäische Gerichtshof hat eine wichtige Grundlagenentscheidung gefällt (Urteil vom 18.Januar 2018, C-270/16). Es geht um die Frage, ob bei einer krankheitsbedingten Kündigung gegenüber einem behinderten Mitarbeiter höhere Anforderungen anzulegen sind. Arbeitnehmer mit einer Behinderung haben oft ein erhöhtes Risiko zu erkranken. Bei häufigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten können Arbeitgeber kündigen. Inwieweit geht hier der Grundsatz der Gleichbehandlung?
In dem konkreten Fall war der Mitarbeiter als Gebäudereiniger angestellt. Aufgrund Übergewichtes wurde der Mitarbeiter als behindert eingestuft. Aufgrund des Übergewichts kam es zu häufigen Ausfallzeiten. Dem Mitarbeiter wurde gekündigt und der Mitarbeiter erhob eine Kündigungsschutzklage. In der Kündigungsschutzklage berief er sich darauf, dass die Fehlzeiten auf der Behinderung basieren.
Trotz grundsätzlich bestehender spanischer Kündigungserlaubnis, so der EuGH, könne eine Diskriminierung vorliegen. Es muss gefragt werden, welcher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Behinderung besteht. Der europäische Gerichtshof schreibt hier eine umfangreiche Interessenabwägung vor.
Für das deutsche Arbeitsrecht bedeutet dies, dass zukünftig bei Behinderungen, dies umfast auch den Behinderungsbegriff nach europäischem Recht, immer zu prüfen ist, ob eine krankheitsbedingte Kündigung nicht auch diskriminierend sein kann. Die Folge wäre eine Unwirksamkeit.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Mudter
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