„Elternzeit für Großeltern“ – Verbraucherfrage der Woche der D.A.S.

Gut beraten von den Experten der ERGO Versicherungsgruppe

Herbert G. aus Duisburg:
Ich bin 60 und betreue regelmäßig unser Enkelkind. Seine Mutter ist alleinerziehend. Aber: Auch ich arbeite. Gibt es nicht für Großeltern etwas Ähnliches wie die „Elternzeit“?

Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung:
Paragraph 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes räumt auch Großeltern einen Anspruch auf „Elternzeit“ ein – als Ausnahme und unter besonderen Voraussetzungen. Großeltern erhalten sie nur, wenn ein Elternteil des Enkels noch minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befindet. Diese muss vor dem 18. Lebensjahr begonnen worden sein. Außerdem muss das Enkelkind mit den Großeltern in einem Haushalt wohnen und überwiegend von diesen betreut werden. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit nimmt. Treffen die genannten Kriterien auf Ihre Familiensituation zu, können Sie Elternzeit beantragen. Übrigens können Großeltern dies auch in Notfällen tun: Wenn die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht selbst betreuen können.
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