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Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Berlin: Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn er eine Abfindung erhalten will. Aber welches Gericht ist zuständig?

Man unterscheidet zwischen der sachlichen Zuständigkeit (z.B. Arbeitsgericht Berlin oder Landgericht Berlin) und der örtlichen Zuständigkeit (z.B. Arbeitsgericht Berlin oder Arbeitsgericht Potsdam).

Sachlich sind die Arbeitsgerichte unter anderem dann zuständig, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis handelt, also wenn es z.B. um eine (fristlose oder ordentliche) Kündigung des Arbeitgebers, ein schlechtes Zeugnis, nicht erfüllte Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung oder sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geht.

Örtlich können mehrere Arbeitsgerichte zuständig sein, der Arbeitnehmer kann dann wählen. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitsgebers und auch das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Arbeitet z.B. ein Arbeitnehmer in Berlin bei einer Firma mit einer Niederlassung in Potsdam, kann er beim Berliner Arbeitsgericht oder beim Arbeitsgericht Potsdam klagen.

Daneben besteht die Möglichkeit bei den Arbeitsgerichten (sämtlicher) Niederlassungen des Arbeitgebers zu klagen.

Wird ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen, so besteht die Möglichkeit, die Verweisung des Rechtsstreites zu beantragen. Ist das Gericht sachlich unzuständig, muss das Gericht die Verweisung von Amts wegen vornehmen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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