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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Unsichtbare Hindernisse im Schnee

Kollidiert eine Autofahrerin beim Einparken in eine vermeintliche Parklücke mit einem Baumstumpf, weil sie wegen einer dichten Schneedecke nicht sehen konnte, wo der Parkplatz aufhört und eine Grünanlage beginnt, haften die Gemeinde oder das Bundesland auf Schadenersatz. Wie die D.A.S. unter Berufung auf das Oberlandesgericht Hamm mitteilt, trägt die Fahrerin ggf. jedoch eine Mitschuld.
OLG Hamm, Az. I-9 U 143/11

Hintergrundinformation:
Im Winter hat bei Wegen und Plätzen der Eigentümer eine Räum- und Streupflicht im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht trifft bei öffentlichen Wegen auch die jeweilige Gemeinde oder – je nach Lage und Zuständigkeit – das Bundesland. Nun ist es jedoch praktisch kaum möglich, alle öffentliche Wege morgens Punkt sieben Uhr schnee- und eisfrei zu haben – dies wissen auch die Gerichte. Kommt es zu einem Schadensfall, wird deshalb jeweils gesondert geprüft, ob eine Schneeräumung erforderlich und zumutbar war. Dies ist z. B. bei wichtigen Verkehrswegen der Fall. Die komplette und pünktliche Räumung von Nebenstraßen und abgelegenen Parkplätzen kann nicht verlangt werden. Der Fall: Eine Frau war mit ihrem Seat in etwas hineingefahren, was sie für eine Parkbucht auf einem Pendlerparkplatz hielt. Ein Irrtum – denn unter der dichten Schneedecke verbarg sich ein Grünstreifen. Der Pkw kollidierte mit einem im Schnee nicht sichtbaren Baumstumpf; es entstand erheblicher Sachschaden u. a. an der Ölwanne. Die Frau verklagte das Bundesland als Inhaber der Verkehrssicherungspflicht an dem Parkplatz auf Schadenersatz. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass das Land tatsächlich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es sei dafür verantwortlich, dass sich zwischen den Parkflächen ein nicht ausreichend abgetrennter Grünstreifen mit einem Baumstumpf befunden habe. Zwar könne man keine Sicherungsmaßnahmen gegen jede nur denkbare Gefahr verlangen. Könne eine Gefahrenquelle jedoch von Verkehrsteilnehmern bei üblicher Sorgfalt nicht erkannt werden, sei Handlungsbedarf gegeben. Aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit beim Einparken musste die Fahrerin jedoch 60 Prozent des Schadens selbst tragen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-9 U 143/11

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