Wiesngutscheine für Hausmeister sind umlagefähig
Spendiert der Vermieter einer Wohnanlage dem Hausmeister einen Gutschein für eine Maß Bier und ein halbes Hähnchen auf dem Münchner Oktoberfest, so können die aufgewendeten Beträge in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Amtsgericht München.
AG München, Az. 424 C 22865/06
Hintergrundinformation:
Immer wieder entbrennt zwischen Mietern und Vermietern heftiger Streit um die Frage, welche Nebenkosten in der Abrechnung anteilig auf die Mieter verteilt, also „umgelegt“ werden dürfen. Besonders umstritten sind die Kosten für den Hausmeister – erledigt dieser doch oft Arbeiten, die entweder im Rahmen anderer Kostenpositionen bereits abgerechnet werden (z. B. Gartenpflege) oder solche, die gar nicht umgelegt werden dürfen (Reparaturen, Verwaltungstätigkeiten).
Der Fall: Das Amtsgericht München hatte sich mit einem etwas anders gelagerten Fall zu befassen: Hier ging es um einen Gutschein für ein halbes Hähnchen und eine Maß Bier auf der „Wiesn“, den der Vermieter dem Hausmeister als Bonus überreicht hatte. Eine Mieterin sah diese Position auf ihrer Abrechnung und ging vor Gericht: Derartige Kosten hätten nichts mit den Hauswartstätigkeiten zu tun und müssten daher auch nicht bezahlt werden. Das Urteil: Das Amtsgericht München stellte sich nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf die Seite des Hausmeisters. Wiesngutscheine stellten eine anerkannte arbeitsrechtliche Gratifikation dar. Die Kosten könnten damit als Teil der Vergütung des Hausmeisters auf die Mieter umgelegt werden. Zwar müsse der Vermieter immer noch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten, auch die Ortsüblichkeit spiele eine Rolle. Es sei in München jedoch üblich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für den gemeinsamen Oktoberfestbesuch Gutscheine für Bier und Nahrungsmittel spendierten. In einem Wiesnzelt müsse man zwecks Reservierung eines Sitzplatzes sogar Gutscheine für zwei Maß Bier und ein halbes Grillhendl kaufen. Auch dies wäre hier zulässig (und umlagefähig) gewesen. Der Vermieter habe sich sogar besonders wirtschaftlich verhalten, da er seinem Hausmeister nur einen Liter Bier ausgegeben habe.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.01.2007, Az. 424 C 22865/06
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