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Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Vorfahrt am Kreisverkehr

Sieht ein Radfahrer an einem Radweg, der die Zufahrtsstraße zu einem Kreisverkehr kreuzt, ein „Vorfahrt gewähren“-Schild, so muss er Autos Vorfahrt geben, die in den Kreisverkehr einbiegen wollen. Laut D.A.S. ändert daran auch ein „Vorfahrt-gewähren“-Schild für den Autoverkehr in Verbindung mit dem „Kreisverkehr“-Schild nichts. Denn dieses gibt nach einem Urteil des OLG Hamm nur dem Verkehr im Kreisverkehr selbst Vorfahrt und bezieht sich nicht auf den Radweg davor.
OLG Hamm, Az. 9 U 200/11

Hintergrundinformation:
Einen Kreisverkehr erkennt man in Deutschland an einem runden Schild mit drei sich verfolgenden weißen Pfeilen auf blauem Grund. Ist dieses Verkehrszeichen mit einem dreieckigen „Vorfahrt-gewähren“-Schild kombiniert, haben die im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeuge Vorfahrt. Gesetzlich geregelt ist dies in § 8 der Straßenverkehrsordnung. Wer in einen Kreisverkehr einbiegt, muss im Kreisverkehr nach rechts fahren. Beim Einbiegen darf nicht geblinkt werden, beim Ausbiegen aus dem Kreisverkehr muss geblinkt werden. Der Fall: Die Zufahrt zu einem Kreisverkehr wurde kurz vor dem Kreisel durch einen Radweg gekreuzt. Radfahrer hatten vor dem Überqueren der Straße das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten. Aus Sicht der Autofahrer auf der Straße stand vor dem Radweg und dem Kreisverkehr das Zeichen für „Kreisverkehr“ mit dem Schild „Vorfahrt gewähren“. Eine Radfahrerin war nun der Ansicht, Vorfahrt vor den Autos zu haben. Sie querte die Zufahrt zum Kreisverkehr und wurde von einem in Richtung Kreisverkehr fahrenden PKW erfasst. Die Frau verklagte die Fahrerin des PKW auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die PKW-Fahrerin Vorfahrt gehabt habe. Nach den für ihre Fahrbahn geltenden Verkehrszeichen sei sie nur gegenüber dem Verkehr innerhalb des Kreisverkehrs wartepflichtig gewesen und nicht gegenüber dem vor dem Kreisverkehr ihre Straße kreuzenden Radweg. Die Radlerin habe das für sie geltende Schild „Vorfahrt gewähren“ beachten müssen. Dazu kam, dass der Übergang des Radwegs zur Straße einen abgesenkten Bordstein gehabt habe. Auch daraus hätte die Radfahrerin ersehen müssen, dass sie keine Vorfahrt hatte.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.07.2012, Az. 9 U 200/11

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