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Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG – Anlagekonzept ist wirtschaftlich nicht plausibel

RA Berkemeier

17.12.2014: – Das Anlagekonzept des vom Hamburger Emissionshaus United Investors aufgelegten Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ist wirtschaftlich nicht plausibel. Zu diesem niederschmetternden Ergebnis gelangt ein Sachverständigengutachten, welches im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Anlageberater eingeholt wurde. Die Chancen der Anleger auf Schadenersatz dürften sich dadurch erheblich verbessern.

Das Fondskonzept der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG

Das Anlagekonzept der Fondsgesellschaft Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ist schnell erklärt: Es sah vor, Anlegergelder im Umfang von EUR 30 Mio. einzuwerben und diese sodann als Darlehen an eine Investitionsgesellschaft, die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH, weiterzuleiten. Die Investitionsgesellschaft sollte das Geld der Anleger – freilich erst nach Abzug hoher Kosten – für den Handel mit Immobilien verwenden. Insoweit war vorgesehen, dass die Investitionsgesellschaft Immobilien aus sog. Sondersituationen (Zwangsversteigerung, Bankenverwertung etc.) zu besonders günstigen Konditionen erwirbt. In dem Darlehensvertrag verpflichtete sich die Investitionsgesellschaft, jährliche Zinsen in Höhe von 13,25 % bezogen auf das Darlehen von EUR 30 Mio. an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Eine derart hohe Verzinsung benötigte die Fondsgesellschaft zwingend, um die Renditeversprechungen gegenüber den Anlegern erfüllen zu können. Laut Emissionsprospekt war nämlich geplant, an die Anleger jährliche Ausschüttungen von 12 % zu zahlen. Insgesamt sollten die Anleger über die vorgesehene Fondslaufzeit von nur wenigen Jahren einen Rückfluss von 155,93 % ihres investierten Kapitals erhalten. Soweit die Darstellung im Emissionsprospekt der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG.

Mangelnde Plausibilität des Fondskonzepts

Das beschriebene Anlagekonzept war von Anfang an wirtschaftlich nicht tragfähig und ist damit nicht plausibel. Die Investitionsgesellschaft hätte dauerhaft hohe Renditen in der Größenordnung von mindestens rd. 17 % pro Jahr erwirtschaften müssen, um das Zinsversprechen aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen zu können. Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung waren solche Renditen durch den Handel mit Immobilien nachhaltig aber nicht zu erzielen. Ein zur Frage der wirtschaftlichen Plausibilität des Fondskonzepts der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG erstelltes Gutachten, eingeholt in einem von der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte geführten Schadenersatzprozess gegen einen Anlageberater, kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Renditen im mittleren einstelligen Prozentbereich erzielbar waren, jedenfalls aber höhere Renditen im zweistelligen Prozentbereich. „Wir sehen uns durch das Gutachten in unserer Annahme, dass die Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG ein wirtschaftlich nicht funktionsfähiges Anlagekonzept angeboten hat, absolut bestätigt“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Berkemeier aus der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte.

Schadenersatz aufgrund unterbliebener Plausibilitätsprüfung

Sowohl Anlageberater als auch Anlagevermittler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs verpflichtet, ein Anlagekonzept auf dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, ehe sie es in den Vertrieb aufnehmen. Sofern der Berater/Vermittler diese Plausibili-tätsprüfung nicht vornimmt und sich allein auf die Prospektangaben des Emittenten verlässt, muss dies dem Anlageinteressenten gegenüber offengelegt werden. Bereits die Verletzung dieser Offenlegungspflicht genügt, um eine Haftung des Anlageberaters/Anlagevermittlers zu begründen. Zu beachten ist dabei, dass der Anlagevermittler/Anlageberater die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Plausibilitätsmangel auch bei sorgfältiger Plausibilitätsprüfung nicht erkennbar war. „Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens gehen wir gehen davon aus, dass sich eine Haftung der Berater und Vermittler des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG in vielen Fällen auf die unterbliebene Aufklärung über die mangelnde Plausibilität bzw. über die unterbliebene Plausibilitätsprüfung stützen lässt“, so Rechtsanwalt Berkemeier, der bereits zahlreiche Geschädigte der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG vertritt.

Den Betroffenen wird empfohlen, sich nicht mit dem Verlust des in den Fonds investierten Kapitals abzufinden. Insoweit ist nicht zu erwarten, dass die Anleger im Zuge des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG noch irgendwelche Rückzahlun-gen erhalten werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dürfte daher die letzte Möglichkeit sein, dem drohenden Totalverlust aus der Beteiligung entgegenzuwirken. Es empfiehlt sich daher, einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen
Telefon (07071) 9 75 80-0, Fax (07071) 9 75 80-60
www.kapitalmarktrecht.de, kanzlei@kapitalmarktrecht.de

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. \\\“Schrottimmobilien\\\“ und (atypisch) stille Beteiligungen.
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift \\\“FOCUS\\\“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift \\\“Capital\\\“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

Kontakt
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