Categories: Garten, Bauen, Wohnen

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Nachbarschaftsrecht

Darf ein Rasenroboter ganztags mähen?

Ein Mähroboter darf von sieben Uhr morgens bis 20 Uhr abends den Rasen mähen, wenn er die mittägliche Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr einhält. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Siegburg. Laut Gericht hielt das fragliche Gerät alle gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ein, sodass die Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung hatten.
AG Siegburg, Az. 118 C 97/13

Hintergrundinformation:
Lärm ist eine der häufigsten Ursachen für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Nachbarn können einen Unterlassungsanspruch haben, wenn es zu laut wird – und auch die meist von der Gemeinde vorgegebenen Ruhezeiten sind einzuhalten. Außerdem geben mehrere technische Regelwerke Lärmgrenzwerte vor. Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) etwa dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie beurteilt hauptsächlich die von Gewerbebetrieben ausgehenden Lärm-Emissionen, dient aber auch bei anderen Lärmquellen oft als Entscheidungshilfe. Der Fall: Eine Frau hatte ihren Rasenmähroboter so programmiert, dass er von morgens um sieben Uhr bis abends um 20 Uhr permanent automatisch auf ihrem Rasen herumfuhr und diesen mähte. Das Gerät machte zwischendurch immer wieder Pausen, um den Akku zu laden. Es hielt die Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr am Nachmittag ein. Sonn- und feiertags blieb es abgeschaltet. Die Nachbarn waren aber trotzdem nicht begeistert. Sie fühlten sich durch das dauerhafte Geräusch des Rasenroboters gestört und verlangten von der Besitzerin des Geräts, das automatische Rasenmähen zu unterlassen oder zumindest auf fünf Stunden am Tag zu beschränken. Diese lehnte ab. So kam es zum Prozess. Das Urteil: Das Amtsgericht Siegburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage der Nachbarn ab. Es berief sich dabei hauptsächlich auf die Grenzwerte der TA Lärm für Wohngebiete. Am Schlafzimmerfenster der Nachbarn durchgeführte Messungen eines Sachverständigen hatten ergeben, dass der Lärm des Rasenroboters deutlich unter den Grenzwerten lag. Bei geschlossenem Fenster war er überhaupt nicht zu hören. Auch sei die durch eine Verordnung der Gemeinde für das Rasenmähen vorgeschriebene Mittagsruhe eingehalten worden. Zum Schluss prüfte das Gericht noch die Einhaltung des Landes-Immissionsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen. Denn dieses verbietet das unnötige Laufenlassen von Motoren. Da der Rasenroboter aber die ganze Zeit „bei der Arbeit“ war, war sein Motorengeräusch aus Sicht des Gerichts auch nicht unnötig. Dass das Geräusch eine gewisse Dauerbelastung darstelle, sei kein ausreichender Grund, den Betrieb zu untersagen oder einzuschränken. Denn der Lärm blieb weit unter den Grenzwerten und die Akku-Ladepausen sorgten für stundenlange Unterbrechungen des Betriebs. Insgesamt sah das Gericht den Betrieb des Rasenroboters als unwesentliche Lärmbelastung an, die die Nachbarn dulden müssten.
Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.02.2015, Az. 118 C 97/13

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Laura Wolf
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

Trend Barometer 2026: Holzbau bleibt im Aufwind

Der neue DACH-Report zeigt, wie Holzbau schneller mehr Wohnraum schafft und welche Wachstumsmärkte bis 2030…

7 Minuten ago

Produkte von InfectoPharm jetzt auch in Polen

Neue Niederlassung in Warschau nimmt Geschäftsbetrieb auf Das Team von InfectoPharm Polska begrüßt Mitglieder des…

17 Minuten ago

Produkte aus Aluminium – individuell und rückverfolgbar

REA zeigt auf der ALUMINIUM 2026 seine Lösungen für die normgerechte und prozesssichere Kennzeichnung Aluminium-Kennzeichnung…

17 Minuten ago

Silver Lake Ltd. erweitert ihr Beratungsangebot für private Mandanten

(Bildquelle: silverlake)London – Die Silver Lake Ltd. baut ihr Beratungsportfolio weiter aus und stellt ihre langjährige…

18 Minuten ago

Robotik: Zwischen Weltmarkt und Weltbild

Robotik als Fortschritt - Eyroq mit Andreas KrenselWas heute gebaut wird, entscheidet darüber, was morgen…

1 Stunde ago

Claroty und Frenos für höhere industrielle Cybersicherheit

Kombinierte Lösung bietet umfassende Transparenz und priorisierte Abhilfemaßnahmen Claroty und Frenos stellen gemeinsam eine integrierte…

1 Stunde ago