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Debeka widerspricht Handelsblatt: Als Selbsthilfeeinrichtung von Beamten für Beamte ist die Mitgliederwerbung durch Beamte anerkannt und transparent

Debeka widerspricht Handelsblatt: Als Selbsthilfeeinrichtung von Beamten für Beamte ist die Mitgliederwerbung durch Beamte anerkannt und transparent

(Mynewsdesk) Die Debeka ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der von Be­amten für Beamte gegründet wurde – und damit vergleichbar mit einer Genossenschaft. Bei einem Verein auf Gegenseitigkeit ist es üblich, dass zufriedene Mitglieder auch neue Mitglieder werben. Da die Debeka eine offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung ist, dürfen Beamte offen und transparent im Einklang mit § 100 des Bundesbeamtengesetzes als so genannte Tipp­geber fungieren. Damit widerspricht die Debeka einem Bericht des Han­delsblatts, nach dem es sich bei den nebenberuflichen Mitarbeitern um ein „geheimes System von Zuträgern“ handele. Die Tippgeber sind zufriedene Mitglieder der Debeka, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis ihrer jeweiligen Dienstherren auf Basis von § 100 des Bundesbeamtengesetzes Empfehlungen für potenzielle Neumitglieder geben dürfen. Sie dürfen nicht selbst beraten. Dieser Paragraph wird von Bundesland zu Bundesland an­ders spezifiziert. In einigen Bundesländern ist diese nebenberufliche Tätig­keit genehmigungspflichtig. Die Tätigkeit der Tippgeber ist vergleichbar mit Kundenwerbung für Fitnessstudios oder Zeitungsabonnements. Nur im Falle einer erfolgreichen Vermittlung erhält der Tippgeber eine Empfeh­lungsvergütung.
Einige der Tippgeber sind Beamte, andere aber auch nicht. Bei Beamten geht die Debeka davon aus, dass sie von den jeweiligen Dienstherren vor der Verbeamtung auf Loyalität geprüft wurden. Bei Angestellten fordert das Unternehmen ein polizeiliches Führungszeugnis an. Denn der Debeka ist wichtig, dass sämtliche Geschäfte der Debeka auf rechtlich einwandfreiem Boden stehen. Auch dieser Sachverhalt ist Bestandteil der Verhaltensricht­linien der Debeka und regelmäßiger Revisionen.
Es gibt diesbezüglich einen Leitfaden, nach dem sich die Debeka-Mitar­beiter richten müssen, wenn sie Tippgeber werben. Entscheidend ist, dass der Debeka-Mitarbeiter sie persönlich kennt. Die Tippgeber selbst werden vom Debeka-Mitarbeiter explizit darauf hingewiesen, dass sie das Bundes­datenschutzgesetz zu beachten haben und sie verpflichten sich mit ihrer Unterschrift darauf, geschützte Personendaten nicht weiter zu geben. Sie werden darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht wird. Diejenigen Personen, die aufgrund dieser Hinweise angesprochen werden, erfahren im ersten Gespräch mit dem Debeka-Berater üblicherweise den Namen der Empfehlungsgeber.
Auch wer kein offizieller Tippgeber ist, kann der Debeka Personen emp­fehlen, die an Versicherungen Interesse haben könnten. Dazu kann er Empfehlungskarten ausfüllen. Auch Personen, die aufgrund dieser Hin­weise angesprochen werden, erfahren im ersten Gespräch mit dem Debeka-Berater üblicherweise den Namen der Empfehlungsgeber. Die Empfehlungsgeber erhalten für diesen Hinweis im Erfolgsfall zwischen 0 und 15 Euro. Der Betrag richtet sich nach den abgeschlossenen Verträgen. Dabei ist klar nachvollziehbar, wer jeweils Empfehlungen ausgesprochen hat. Zahlungen erfolgen ausschließlich über die Konten der Debeka.
Die Debeka hat die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG damit beauftragt, zu untersuchen, ob die Prozesse der Debeka im Bereich der nebenberuflichen Mitarbeiter angemessen sind. Sobald der Debeka Ergebnisse vorliegen, wird sie handeln.

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Kontakt:
Debeka Versicherungen
Christian Arns
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18
56073 Koblenz
0261/4981122
presse@debeka.de
www.debeka.de

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