Das Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer.

Worauf müssen sich rechtliche Betreuer einstellen?

Berufsbetreuer mit hoher Veantwortung für die Betreuten

Wenn man schon als Berufsbetreuer tätig ist?
Grundsätzlich erfolgt eine Registrierung nur auf Antrag.
Einen Antrag muss daher jeder stellen, auch bereits tätige rechtliche Betreuer.

Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuer ist bis spätestens zum 30.06.2023 zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten diese Berufsbetreuer als vorläufig registriert.
Dem Wortlaut des Gesetzes nach (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird diese Frist wohl nur gewahrt, wenn neben dem Antrag auch der Nachweis zur Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorliegt.

Das Registrierungsverfahren ?
Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Stammbehörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Sofern ein solcher nicht besteht, der Wohnsitz. Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen, u.a. polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Einzelheiten finden sich in § 24 BtOG). Im Rahmen des Registrierungsverfahrens prüft die Stammbehörde das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen (§ 23 BtOG).

Die Registrierungsvoraussetzungen?
Die Registrierungsvoraussetzungen sind:
a) die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
b) ausreichende Sachkunde
c) Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000,00 Euro).
Zur Feststellung der persönlichen Eignung hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen (dieses entfällt für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben.

Besonderheiten, wenn der Betreuer bereits vor dem 01.01.2023 als Berufsbetreuer tätig war?
-Betreuer, die zum 01.01.2023 bereits mindestens drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben (also bereits vor dem 1.01.2020 als berufliche Betreuer tätig waren) müssen keinen Sachkundenachweis erbringen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (wie vor) kann daher eine endgültige Registrierung erfolgen.
-Für alle anderen Betreuer, die erst ab 01.01.2020 Betreuungen berufsmäßig geführt haben, entfällt der Sachkundenachweis nicht. Der Sachkundenachweis muss aber noch nicht sofort bei Antragstellung erbracht werden.
Im Übrigen gilt für beide Gruppen: Mit Antragstellung erfolgt eine vorläufige Registrierung. Mit dem Antrag auf Registrierung sind neben Nachweis über Haftpflichtversicherung, aktuellem Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis auch ein gerichtlicher Beschluss über eine aktuelle geführte Betreuung vorzulegen. Das Eignungsgespräch bei der Stammbehörde entfällt.

Die vorläufige Registrierung und was passiert, wenn der Sachkundenachweis nicht bis Ende der Frist der vorläufigen Registrierung erbracht wird?
Die vorläufige Registrierung läuft nach bisher geltender Frist bis längstens 1.01.2024; diese Frist wird aber voraussichtlich bis 30.06.2025 verlängert werden. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die vorläufige Registrierung widerrufen (§ 32 Abs. 2 S. 3 BtOG).

Wie lange dauert das Registrierungsverfahren ?
Die Dauer des Registrierungsverfahrens hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 3 BtOG, dass über den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist. Diese Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei besonderen Schwierigkeiten der Angelegenheit kann die Bearbeitungszeit allerdings einmalig angemessen verlängert werden.

Kann auch schon vor dem 01.01.2023 der Antrag auf Registrierung gestellt werden, um das Verfahren zu beschleunigen?
Die zuständigen Registrierungsbehörden (Stammbehörden) müssen noch durch Landesrecht bestimmt werden. Die hierfür notwendigen Verordnungen sind derzeit noch nicht verabschiedet. Darüber hinaus tritt das Gesetz erst zum 01.01.2023 in Kraft. Daher würden auch die gesetzlichen Grundlagen für ein Handeln der Behörde vor diesem Zeitpunkt fehlen.

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