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Das Notaranderkonto: Wem nützt es und wem nicht?

Der tatsächliche Nutzen eines solchen Kontos

Das Notaranderkonto: Wem nützt es und wem nicht?

Der Verkauf einer Immobilie ist sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer mit Wagnissen behaftet: Wer sein Eigentum veräußert, läuft Gefahr, dieses abzugeben, bevor der abgemachte Kaufpreis komplett vergütet wird. Wer kauft, riskiert wiederum, trotz noch nicht erfüllter Vertragsvoraussetzungen zu zahlen. Ein Notaranderkonto sorgt sowohl für die verlässliche Abgeltung als auch die Eigentumssicherung des Käufers. Doch in welchen Fällen ist es hilfreich und wann ist es unnötig?

Der tatsächliche Nutzen eines solchen Kontos

In früheren Zeiten galt es als standardmäßiges Sicherheitsinstrument. Mit der 1998 erfolgten Änderung des Beurkundungsgesetzes gilt heute:

§ 54a Absatz 2, Nummer 1 (BeurkG) erlaubt den Geldtransfer über ein Notaranderkonto nur bei Vorliegen eines „berechtigtes Sicherheitsinteresses“. Dabei unzureichend ist der reine Wunsch beider Vertragsparteien nach dieser Zahlungsmethode.

Ein belegtes Sicherheitsinteresse liegt z. B. vor, wenn

-die Kaufpreisfinanzierung über mehrere Kreditinstitute abgewickelt wird
-es sich um eine Immobilie in der Zwangsverwaltung handelt
-die geplante Eigentumsübertragung vor Kaufpreiszahlung stattfinden soll

In diesen Fällen wird folgendermaßen verfahren:

Die Einrichtung des Notaranderkontos erfolgt über den Notar. Es wird ein Fälligkeitszeitpunkt zwischen beiden Parteien vereinbart, zu dem der Käufer den Kaufbetrag auf das Konto einzahlt. Der Verkäufer hat somit die Gewähr der vollständigen Zahlung zum vereinbarten Termin.

Der Erwerber ist dadurch ebenfalls geschützt, denn: Erst wenn alle behördlichen Formalitäten erledigt sind und der Veräußerer die im Treuhandvertrag festgelegten Konditionen erfüllt hat, erhält er die vom Notar treuhänderisch verwaltete Summe.

Und in anderen Fällen?

Besteht keine sachliche Notwenigkeit für ein solches Notaranderkonto, sieht das Gesetz die unmittelbare Abwicklung über eine „Direktzahlung“ mit Bankbürgschaft des Käufers vor. Dabei sorgen die gesetzlichen Vorgaben sowie die Gewissenhaftigkeit des Notars oft für einen zügigen und ebenso sicheren Verlauf. Zudem beinhaltet diese unmittelbare Begleichung des Kaufpreises im Vergleich zum Notaranderkonto deutlich geringere Kosten für den Käufer.

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