Der Gesetzesentwurf
Seit Dezember 2015 wird das Gesetz zur Entgeltgleichheit heiß diskutiert. Das Gesetz soll Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen schaffen. Der Referentenentwurf des BMFSFJ wurde allerdings stark kritisiert, denn für Arbeitgeber sind zusätzliche Berichtspflichten und hohe Prüfauflagen zu erwarten.
Die Eckpunkte
Bereits im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass eine „bestehende Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen nicht zu akzeptieren“ sei. Schwesigs Gesetzentwurf geht allerdings weiter. Denn nicht nur Lohngleichheit soll geschaffen werden, auch mehr Transparenz bei den Gehältern im Unternehmen wird gefordert.
– So sieht der Referentenentwurf bereits bei Stellenausschreibungen die Veröffentlichung eines Mindestgehalts vor.
– Beschäftigte sollen einen Anspruch darauf haben, zu erfahren, was eine „Vergleichsgruppe“ mit mindestens fünf Beschäftigten des anderen Geschlechts für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit erhält.
– U.U. müssen Arbeitgeber dann auch mittels Arbeitsbewertungen feststellen, welche Tätigkeiten als „gleichwertig“ betrachtet werden können.
– Für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ist außerdem eine Berichtspflicht über die Gehaltsstruktur und Maßnahmen zur Lohngleichheit sowie deren Überprüfung im Unternehmen vorgesehen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die neuen Berichtspflichten, Prüfauflagen und die Feststellung von „gleichwertigen“ Tätigkeiten führen zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand im Unternehmen. Arbeitgebern, die ihren neuen Pflichten nicht nachkommen, drohen zudem Diskriminierungsvorwürfe. Im Zweifelsfall kann die Beweislast vor Gericht beim Arbeitgeber liegen – sie müssen u.U. nachweisen können, dass keine Diskriminierung vorliegt. Streitbar werden vor allem Begrifflichkeiten wie „gleiche“ oder „gleichwertige Arbeit“ sein.
Mehr Informationen finden Interessenten unter: www.akademie-herkert.de (https://www.akademie-herkert.de/personal-arbeitsrecht/164-arbeitsrecht-2014/?ca=1236-5)
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