Captura GmbH stellt Insolvenzantrag
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die Captura GmbH mitteilt, hat sie am 10. September 2015 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren jetzt eröffnet.
Hintergrund für den Insolvenzantrag ist laut Unternehmensangaben, dass die Immobilienprojekte nicht zeitnah genau abgeschlossen werden können. Daher könnten die laufenden Ausgaben nicht aus den zu erwartenden Zahlungen bedient werden. Zudem sei es bei Gewährleistungsfragen und Auseinandersetzungen mit Projektpartnern zu Verzögerungen gekommen.
Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich die Captura GmbH an ca. 100 verschiedenen Gesellschaften zur Realisierung von Immobilienprojekten beteiligt. Zur Finanzierung hat sie rund 33 Millionen Euro bei Anlegern vor allem über Nachrangdarlehen und Inhaberschuldverschreibungen eingesammelt. 7,65 Prozent Zinsen p.a. wurden den Anlegern ab einer Beteiligung in Höhe von 3.000 Euro zugesichert. Mit Auszahlungen können die Anleger nun nicht mehr rechnen. Denn es dürfen keine Auszahlungen vorgenommen werden, die zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen könnten.
Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird es für die Anleger noch problematischer. Denn Nachrangdarlehen werden in einem Insolvenzverfahren auch nachrangig bedient, d.h. nach den Forderungen der anderen Gläubiger. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie am Ende mit leeren Händen dastehen könnten. Um finanziellen Schaden abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) kompetenten Rechtsanwalt wenden, der auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Anspruchsgegner können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler sein. Denn die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken gar nicht oder nur unzureichend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ebenso können die Emissionsprospekte auf deren Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit überprüft werden.
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