Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, teilt mit, dass das Bundesministerium der Finanzen die Finanzämter angewiesen hat, alle noch anhängigen Rechtsmittel, wie Einsprüche/Anträge auf Änderung etc., zurückzuweisen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.8.2025 – FM3-S 0338-1/43).
Der Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse v. 10.6.2013 – 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) beziehungsweise eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14). Zudem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 zuletzt als verfassungsgemäß erachtet (Urteil v. 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15)).
Nach der nun veröffentlichten Allgemeinverfügung gilt Folgendes:
– Am 4.8.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden durch die Finanzämter zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass das Solidaritätszuschlaggesetz von 1995 gegen das Grundgesetz verstößt.
– „Entsprechendes gilt für am 4.8.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.
Quelle: Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025 – FM3-S 0338-1/43, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle: NWB-Verlag TAAAJ-97776
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