BGH zur Nichtigkeitsklage gegen erloschenes Patent

BGH zur Nichtigkeitsklage gegen erloschenes Patent

Ist ein Patent nicht mehr in Kraft, kann es mit einer Nichtigkeitsklage nicht mehr angegriffen werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2022 verdeutlicht (Az.: X ZR 110/21).

Patentschutz ist ein wichtiges Werkzeug, um geistiges Eigentum zu schützen. Da ein allgemeines Interesse daran bestehen kann, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte wieder beseitigt werden, kann ein Patent grundsätzlich von jedermann angegriffen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Ist das Patent allerdings schon erloschen, besteht dieses allgemeine Interesse nicht mehr und kann nicht mehr mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, es sei denn, der Kläger hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, entschied der BGH.

In dem zu Grunde liegenden Fall klagte ein Verein gegen ein Patent, da es seiner Meinung nach gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG verstößt und daher nicht hätte erteilt werden dürfen. Noch während des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht erlosch das Patent dadurch, dass die Patentinhaberin die jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung des Patents nicht einzahlte. Da das Patent somit nicht mehr in Kraft war, wies das Patentgericht die Klage zurück.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein, blieb vor dem BGH aber erfolglos. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents als Popularklage ausgestaltet sei und somit jedermann die Möglichkeit habe, ein Patent anzugreifen. Hintergrund sei, dass es ein allgemeines Interesse geben kann, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte wieder zurückgezogen werden. Dieses allgemeine Interesse bestehe jedoch nicht mehr, wenn das Patent wie im vorliegenden Fall nicht mehr in Kraft ist. Dann sei eine Nichtigkeitsklage nur noch zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis habe, so der BGH.

Ein solches Rechtsschutzbedürfnis liege hier aber nicht vor. Ein allgemeines Interesse an der Sicherung gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts sei nicht ausreichend. Zudem liege keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers vor, da das Patent inzwischen erloschen ist und von ihm keine den Kläger betreffenden Rechtswirkungen mehr ausgehen, entschied der BGH.

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