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BGH zum Kinderlärm: was müssen Mitmieter hinnehmen, was nicht?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Fachanwalt Bredereck

Das Thema Lärmbelästigung beschäftigt Mieter, Vermieter und Nachbarn in der Praxis zu Hauf. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten und Prozessen, bei denen es darum geht, dass sich Mieter durch den Lärm anderer Mitmieter belästigt fühlen. Auch Kinderlärm spielt dabei regelmäßig eine Rolle. Was müssen Mieter in diesem Zusammenhang hinnehmen? Wann ist Kinderlärm unzumutbar?

BGH zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei Kinderlärm: Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Beschluss mit Umfang und Grenzen der Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung beschäftigt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16). Eine Mieterin hatte vom Vermieter die Beseitigung von Lärmstörungen, die Feststellung eines Minderungsrechts sowie die Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verlangt. Hintergrund seinen massive Lärmstörungen u.a. durch Stampfen und Poltern sowie Geschrei zwischen Kindern und Eltern gewesen.

Kinderlärm grundsätzlich zulässig: Der BGH stellte klar, dass üblicher Kinderlärm grundsätzlich zulässig und damit von Mitmietern hinzunehmen sei. Gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen dieser Art seien sozialadäquat und begründeten damit auch keinen Mangel, auf den Mieter entsprechende Ansprüche (Beseitigung von Störungen, Minderung) stützen könnten.

Erhöhte Toleranz hat auch Grenzen: Der BGH stellte aber auch klar, dass diese erhöhte Toleranz auch ihre Grenzen habe. Das gelte insbesondere dann, wenn die Lärmbelästigung nicht mehr auf einen natürlichen Bewegungsdrang der Kinder zurückgeführt werden kann bzw. die Schreie nicht mehr im üblichen Rahmen erzieherischer Einwirkung liegen. Der BGH dazu: Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).

Lärmprotokoll nicht zwingend erforderlich: In diesem Zusammenhang sei nach Ansicht des BGH auch nicht zwingend erforderlich, dass Mieter ein Lärmprotokoll vorlegen, um zu belegen, dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten seien. Der BGH dazu: Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).

30.11.2017

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