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BGH-Urteil zum Filesharing

Grundsatzurteil für die Frage der Haftung bei rechtswidriger Internetnutzung

(NL/2366923049) Der BGH hat in seinem Urteil vom 08. Januar 2014 entschieden, dass bei illegalem Filesharing der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn das Filesharing durch andere Familienangehörige oder durch volljährige Kinder erfolgte.

Im vorliegenden Fall klagten vier Plattenfirmen gegen den Anschlussinhaber auf die Zahlung der Abmahnkosten von ca. 3.500 Euro. Die Abmahnung erfolgte, da im Jahr 2006 der zu dem Zeitpunkt volljährige Stiefsohn des Anschlussinhabers insgesamt 3.749 Dateien in einer Musiktauschbörse zum Herunterladen angeboten hatte.

Der Stiefvater des volljährigen Kindes unterschrieb zwar die vorgelegte Unterlassungserklärung, zahlte aber nicht die geforderten Abmahnkosten an die Kläger.

Die Vorinstanzen haben die Klage für rechtmäßig befunden und dem Stiefvater zur Last gelegt, dass er den Stiefsohn nicht ausreichend überwacht und belehrt habe. Dadurch habe er die Gefahr des Missbrauchs geschaffen.

BGH revidiert Urteil
Der BGH hat nun die Zahlungsverpflichtung des Stiefvaters verneint. Begründet wird es damit, dass die Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Kinder oder andere Familienangehörige üblicherweise aus einer familiären Verbundenheit und einem besonderen Vertrauensverhältnis erfolgt. Der Volljährige ist damit grundsätzlich für die Art seiner Internetnutzung selbst verantwortlich. Der Anschlussinhaber kann nicht dazu verpflichtet werden, den volljährigen Familienangehörigen durchgehend zu überwachen und zu belehren.

Die Verpflichtung zur Überwachung und zur Belehrung kann sich nur aus einem konkreten Anlass heraus ergeben. Erst eine zugegangene Abmahnung kann einen solchen Anlass bieten und weitere Maßnahmen seitens des Anschlussinhabers erforderlich machen.

Besteht kein Verdachtsmoment, dass der Anschluss für rechtswidrige Zwecke missbraucht wird, haftet der Anschlussinhaber nicht. Er hat somit die Abmahnkosten und die Schadensersatzkosten nicht zu tragen, auch wenn er den Volljährigen nicht über den rechtmäßigen Umgang mit dem Internetzugang belehrt hat.

Dieses Urteil des BGH ist ein Grundsatzurteil für die Frage der Haftung bei rechtswidriger Internetnutzung.

In der Praxis gilt allerdings nach wie vor, dass der Anschlussinhaber bei einer missbräuchlichen Nutzung des Anschlusses grundsätzlich als Täter angesehen wird. Erst wenn es ihm gelingt, den Nachweis zu erbringen, dass er nicht als Täter in Frage kommen kann, ist die Haftung tatsächlich ausgeschlossen.

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