BGH stärkt Arztrechte gegenüber Jameda

(NL/7218036207) München, den 02.03.2016. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2016 entschieden, dass das Ärztebewertungsportal jameda die Bewertungen seiner Mitglieder besser überprüfen muss.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der von einem Patienten schlecht bewertet wurde. Dieser hatte dem Zahnarzt unter den Punkten Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils die schlechteste Note 6 gegeben. Als Gesamtergebnis wurde die Durchschnittsnote 4,8 vergeben und zugleich von dem Patienten mitgeteilt, dass er den Arzt nicht empfehlen könne.

Der Zahnarzt wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verlangte daher von dem Bewertungsportal die Entfernung der Bewertung. Daraufhin forderte Jameda bei seinem Nutzer zwar eine Stellungnahme zu der anonym abgegebenen Beanstandung an, leitete diese aber aus Datenschutzgründen nicht an den Zahnarzt weiter und weigerte sich auch, die Bewertung aus dem Portal zu entfernen.

Der Zahnarzt machte daraufhin geltend, dass der Patient möglicherweise überhaupt nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei und verlangte in der Folge einen Nachweis für die erfolgte Behandlung. Auch dies lehnte Jameda ab.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil VI ZR 34/15 die Rechte der Ärzteschaft deutlich gestärkt. Demnach ist die anonyme Verteilung von Bewertungen zukünftig nicht mehr so einfach möglich. Vielmehr obliegt dem Bewertungsportal zukünftig die Pflicht, von dem Nutzer Informationen dahingehend einzuholen, dass dieser tatsächlich bei dem bewerteten Arzt in Behandlung gewesen ist. Entsprechende Belege sind in dem Arzt in anonymisierter Form sogar weiterzuleiten.

„Dieses Urteil stellt einen Erfolg für die Ärzteschaft bei dem berechtigten Versuch, sich gegen anonyme Falschbewertungen zu verteidigen, dar“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Demnach gilt zwar auch weiterhin, dass Bewertungen von Ärzten durch Patienten im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig und deswegen geduldet werden müssen. Einschränkend ist dies aber dahingehend zu bewerten, dass die Schwelle der strafrechtlich relevanten Schmähkritik nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus muss zukünftig von dem Bewertungsportal nachgewiesen werden, dass eine Behandlung überhaupt erfolgt ist.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de

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