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BGH: Erbunwürdigkeit durch Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen

BGH: Erbunwürdigkeit durch Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen

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Ohne eine vorliegende Patientenverfügung kann der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen zur Erbunwürdigkeit des Täters führen. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: IV ZR 400/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Erbe kann unter bestimmten Voraussetzungen sein Erbrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht.html)verlieren. Für seine Erbunwürdigkeit müssen schwerwiegende Verfehlungen vorliegen, z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Tötung bzw. der Versuch aus „guten Absichten“ erfolgt, um den Erblasser von einem schweren Leiden zu erlösen.

Denn das Motiv spielt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Erbunwürdig ist demnach, wer versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten. Das gilt zumindest dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt. Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit ist auch die Schuldfähigkeit des Handelnden.

Dem Urteil lag der Fall eines Ehepaars zu Grunde, das sich testamentarisch zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Die Ehefrau erkrankte schwer, seit 2003 wurde sie über eine Sonde ernährt. Eine verbale Kommunikation mit ihr war unmöglich. Ihr Ehemann erkrankte an Depressionen. 2012 kappte er die Verbindung zur Magensonde seiner Frau und widersprach einer erneuten Verbindung. Das Pflegepersonal konnte die Verbindung reparieren. Kurz darauf verstarb die Frau ohne einen ursächlichen Zusammenhang mit der Tat. Ihr Sohn klagte auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Vaters.

Nachdem die ersten Instanzen unterschiedlich entschieden hatten, stellte der BGH die Erbunwürdigkeit fest. Die Motive des Mannes spielen keine Rolle und eine Tötung auf Verlangen oder entsprechende Patientenverfügung sei nicht feststellbar, so der BGH. Da die Schuldfähigkeit des Mannes noch nicht abschließend geklärt ist, verwies der BGH den Fall ans Berufungsgericht zurück.

Der Fall zeigt, wie wichtig eine Patientenverfügung oder ein deutlich erkennbarer Wille zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund ums Testament oder Erbvertrag.

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