(NL/8451656922) Berlin, 29. Oktober 2014 – Der BGH hat am 28.10.2014 nunmehr bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr zusteht und dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 oder aber im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind.
Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 ist nunmehr Eile geboten, denn es besteht die Gefahr, dass etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren. Betroffene Anleger, die gegenüber einer Bank Bearbeitungsgebühren entrichtet haben, sollten daher schnellst möglich einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, damit dieser prüft, ob dem jeweiligen Anleger ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank zusteht und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können.
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