BFH: Steuersatz bei Erbschaftssteuer gilt für Gesamtsumme
Bei der Erbschaftssteuer gibt es keine Aufspaltung in unterschiedliche Steuertarife. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20. Februar 2019 entschieden (Az.: II B 83/18).
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten je nach Verwandtschaftsgrad bestimmte Freibeträge. Darüber hinaus ist für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Höhe des übertragenen Vermögens maßgeblich. Dieser Steuersatz wird auf die Gesamtsumme des Erbes angewendet, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Eine weitere Staffelung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichem Steuersatz ist nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Kläger hatte im Wege der Schenkung einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken erhalten. Das Finanzamt setzte nach Tabelle einen Steuersatz von 11 Prozent fest. Der Kläger begehrte die Steuer so zu berechnen, dass für den Teilbetrag von 75.000 Euro ein Steuersatz von 7 Prozent und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 Euro der Steuersatz von 11 Prozent berechnet wird.
Dies lehnte der BFH ab. Die Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen sei durch den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ausgeschlossen.
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