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Betriebsrat kann die Bildung eines Arbeitsausschusses nicht gerichtlich erzwingen

Ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15. April 2014 – 1 ABR 82/12).

Ausgangslage:

Der Arbeitgeber ist in einem Betrieb, der regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat, verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen bezüglich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Die Arbeitsschutzbehörde kann die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anordnen und im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG).

Fall:

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses verlangt und nach dessen Weigerung vor dem Arbeitsgericht geklagt. Mit seiner Klage ist er vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht erkennt keinen Anspruch des Betriebsrates. Diesem stehe insbesondere kein Initiativrecht zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses zu. Dieses ergebe sich nicht aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Die entsprechenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften seien zwingend und eröffnen daher auch keinen Handlungsspielraum des Arbeitgebers. Folgerichtig könne der Betriebsrat die Einrichtung auch nicht im Klagewege gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 ABR Gesetz:82/12
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2012 – 3 TaBV 1/12

Gesetz:

§ 11 Arbeitssicherheitsgesetzes: Arbeitsschutzausschuss
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

29.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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