„Reguläre“ Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau, Flankenfahndung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer ein Unternehmen betreibt oder freiberuflich tätig ist, kann im Rahmen einer Außenprüfung – umgangssprachlich auch Betriebsprüfung genannt – durch das zuständige Finanzamt geprüft werden. Hat das Finanzamt den begründeten Verdacht, dass ein Betrieb bewusst oder unbewusst fehlerhafte Angaben macht, kann das Finanzamt sogar unangemeldet einen Prüfer in die Firma schicken. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass im Rahmen einer unangekündigten sogenannten Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau der Prüfer zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäfts- und Betriebsräume betreten kann.

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat dazu ausführlich Stellung genommen und resümiert, dass zu unterscheiden ist, ob der Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei einem Überraschungsbesuchs auch Fotos machen darf.

„Grundsätzlich führen Fotografien des Prüfers, zum Beispiel während einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau, zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die OFD Magdeburg stellt aber klar, dass die Räume, soweit sie betreten werden können, auch fotografiert werden dürfen. Nicht fotografiert werden darf hingegen der angetroffene Unternehmer, selbst wenn Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft bestehen.

Wichtig
Nicht jedes Foto ist auch gerechtfertigt. Der Fotografierende muss sich zumindest in einer gewissen Beweisnot befinden, weil ihm andere Mittel nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen die gerechtfertigten Lichtbilder bei objektiver Betrachtung in jedem Fall einen gewissen Beweiswert besitzen.

„Die Einwendung gegenüber dem Prüfer, die Anfertigung von Fotografien könne eine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darstellen, wird in der Regel keine hinreichende Begründung für eine Untersagung darstellen. Zum einen ist beim Fotografieren von Räumlichkeiten kaum damit zu rechnen, dass darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, zum anderen ist der Prüfer dem Steuergeheimnis verpflichtet“, räumt Steuerberater Roland Franz ein.

Hinweis
– Die OFD Magdeburg weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich positiv auf das Prüfungsklima auswirkt, wenn der Prüfer den geprüften Unternehmer um Einwilligung für Fotografien bittet.
– Die Privaträume des Unternehmers dürfen gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Dies dürfte in der Praxis im Rahmen einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau allerdings kaum gegeben sein.
– Den Prüfer darauf hinweisen, dass er nicht fotografieren soll.

„Steht tatsächlich einmal ein Prüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Tür, zum Beispiel im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau, sollte man umgehend seinen Steuerberater informieren und ihn bitten, die Nachschau vor Ort zu betreuen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Quelle:.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.2.2012, S 7420b-7-St 24, DStR 2012, S. 909.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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