Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ende des Jahres gehen den meisten Mietern Betriebskostenabrechnungen ihres Vermieters zu. Auf den ersten Blick sind solche Abrechnungen für Laien kaum verständlich. Wenn auch bei längerem Hinsehen der konzentrierte Versuch, die Abrechnung nachzuvollziehen, erfolglos bleibt, spricht einiges dafür dass die Abrechnung möglicherweise nicht nachvollziehbar ist.
Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Betriebskostenabrechnungen
Für die Beurteilung der – rechnerischen – Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Sicht eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters maßgeblich. Diese Art Mieter ist eine Kunstfigur, die der Bundesgerichtshof geschaffen hat. In der Praxis verstehen durchschnittlich gebildete Mieter die Betriebskostenabrechnung regelmäßig nicht. Das hilft ihnen aber nichts, da der Bundesgerichtshof der Meinung ist, dass durchschnittliche Mieter die Betriebskostenabrechnungen verstehen würden.
Das Berufen auf mangelnde Nachvollziehbarkeit ist in der Praxis daher selten erfolgreich
Das bedeutet im Ergebnis, dass auch nicht nachvollziehbare Betriebskostenabrechnungen in der Praxis von den Gerichten in der Regel als nachvollziehbar eingestuft werden. Man kann sich auf dieses Argument also in der Regel kaum berufen.
Vorgehen der Prüfung
Auf das Argument der mangelnden Nachvollziehbarkeit kann man sich also nicht verlassen. Es muss daher immer zunächst die formelle Ordnungsmäßigkeit und anschließend die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung geprüft werden.
Wir beraten und vertreten Mieter und Vermieter von Wohnungen, Wohnungseigentum und Gewerberäumen bundesweit im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen Betriebskostenabrechnungen.
29.12.2015
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