Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer haben im Unternehmen eine besondere Position inne. Sie erfüllen besondere Aufgaben, haben eine besonders hohe Verantwortung zu tragen – und verdienen deswegen auch eine besondere Altersvorsorge.
Vorsichtige Schätzungen gehen davon aus, dass etwa zehn Prozent des aktuellen Nettoeinkommens in die betriebliche Altersvorsorge investiert werden müssen, wenn der Lebensstandard im Rentenalter gehalten werden soll. Gleichzeitig gelten jedoch strenge Bestimmungen bezüglich der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. Hinzu kommt, dass etliche Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der Tatsache, dass sie sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, gar nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sind. Die Kehrseite dieser Freiheit ist, dass sie somit auch kein Recht auf den Bezug ebendieser Sozialleistungen haben – nicht einmal, wenn sie trotzdem jahrelang Beiträge eingezahlt haben. Gerade hier wird also die Absicherung durch eine betriebliche Altersvorsorge äußerst wichtig.
Von den insgesamt fünf gesetzlich anerkannten Durchführungswegen sind die Unterstützungskasse und die Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) besonders für Gesellschafter-Geschäftsführer geeignet. Denn bei beiden Varianten der betrieblichen Altersvorsorge bleiben die eingezahlten Beiträge praktisch in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Somit kann für den Gesellschafter-Geschäftsführer jenseits der Beitragsbemessungsgrenze eine Altersvorsorge vereinbart werden, die seiner besonderen Stellung und Verantwortung innerhalb des Unternehmens auf jeden Fall gerecht wird.
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