Bestattungsvorsorge vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt

(Mynewsdesk) Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem Zugriff staatlicher Behörden sicher. Oft versuchen Sozialämter ganz gezielt, Antragssteller zur Auflösung der Bestattungsvorsorge zu überreden, um beispielsweise Heimkosten zu decken. Das ist aber häufig nicht rechtens, wie verschiedene Urteile gezeigt haben, worauf Antje Bisping, Justiziarin des Bundesverbandes Deutscher Bestatter hinweist.

„Die angemessene Bestattungsvorsorge ist geschützt“ entschieden schon das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2003 (Az. 5 C 84/02 v. 11.12.2003) und das Bundessozialgericht im Jahr 2008 (B 8/9b SO 9/06 R, v. 18.03.2008). Eine Vielzahl entsprechender Entscheidungen folgten. Jüngst urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, dass ein für die Bestattung vorgesehener Betrag in Höhe von 11.300 € als Schonvermögen entsprechend den ortsüblichen Konditionen durch das Sozialamt anzuerkennen ist.

Bestattungsvorsorge entlastet

Bestatter bieten Bestattungsvorsorge-Beratungen an. Gemeinsam mit dem Kunden werden in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle Punkte festgehalten, die dereinst für die Bestattung wichtig sein sollen. Dabei regelt man auch den finanziellen Rahmen. Laut einhelliger Expertenmeinung macht es Sinn, langfristig für die Bestattung finanziell vorzusorgen, sobald man mit dem Bestatter seines Vertrauens den Vorsorgevertrag abgeschlossen hat, erklärt Oliver Wirthmann, Geschäftsführer des Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. in Düsseldorf.

Würdige ortsübliche Bestattung gewährleistet

Die Bestattungsvorsorge umfasst die Kosten für die Bestattung, den Erwerb des Grabes einschließlich der Kosten für ein Grabmal und die Grabpflegekosten. Die angemessene Bestattungsvorsorge hat sich in erster Linie an den vorgesehenen Leistungen und an den ortsüblichen Kosten einer würdigen Bestattung zu orientieren. Bestattungsvorsorgebeträge zwischen 3.200€ und 11.300€ sind von den Gerichten bisher als angemessen beurteilt worden. Angeblich durch das Sozialamt pauschal zulässig erachtete Beträge sind ebenso unstatthaft wie eine Aufrechnung der Bestattungsvorsorge mit dem sogenannten Schonvermögen, also kleinen Barbeträgen bis zu einer Höhe von 2.600 €, die jeder Bürger besitzen darf.

Geld zweckgebunden anlegen

Es ist dabei allerdings wichtig, das Geld für die dereinstige Bestattung zweckgebunden anzulegen. Es genügt nicht, die Summe einfach auf ein Sparbuch einzuzahlen, denn dies müsste bei Bedürftigkeit aufgelöst werden. Eine sichere Anlage für Bestattungsvorsorgen bieten die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG und das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur. Die Verträge zwischen Treuhand bzw. Kuratorium, Bestatter und Vorsorgendem können von den Sozialämtern nicht angetastet werden.

Berechtigte Ansprüche durchsetzen

Im Streitfall bieten die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG und das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur ihren Vorsorgekunden Rechtshilfe zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Sozialamt. „Diese Verfahren sind äußerst erfolgreich und es konnten schon viele berechtigte Ansprüche durchgesetzt werden“, erklärt Antje Bisping.

Weitere Informationen:

Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

Antje Bisping, Justiziarin

Volmerswerther Str. 79
40221 Düsseldorf
Tel.: ++49 (0)211 / 16 00 8 – 40
Fax: ++49 (0)211 / 16 00 8 – 940
Mail: bisping@bestatter.de

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Kontakt
Bundesverband Deutscher Bestatter e. V.
Antje Bisping
Volmerswerther Str. 79
40221 Düsseldorf

bisping@bestatter.de
www.bestatter.de

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