Berufliche Sorgfaltspflicht bei Beurteilung irreführender Geschäftspraxis nicht maßgeblich – Wettbewerbsrecht
http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Bei der Frage, ob eine Geschäftspraxis irreführend ist, muss nicht auf die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflicht eingegangen werden. Vielmehr ist nur die Unwahrheit der Praktik maßgeblich.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Az.: C-435/11), dass für die Beurteilung der Irreführung von Verbrauchern und dem damit einhergehenden Verbot die berufliche Sorgfaltspflicht nicht ausschlaggebend ist. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Reisebüro mit einer exklusiven Buchungsmöglichkeit von Hotels geworben hat. Eine Exklusivitätsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Hotels lag zwar vor, die Hotels hielten sich aber nicht hieran und erlaubten auch konkurrierenden Reisebüros Buchungen bei ihnen vorzunehmen.
Einer der Konkurrenten war der Ansicht, dass die Werbung mit der Exklusivität gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken verstoße und beantragte ein Verbot. Das nationale Gericht bejahte die objektiv falsche Behauptung in den Broschüren und sah hierin auch alle Kriterien der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfüllt. Das Bestehen einer Exklusivitätsvereinbarung spreche aus Sicht der Richter aber für die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflicht. In einem Ersuch wandte sich das Gericht an den EuGH und wollte wissen, ob eine Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt für die Einstufung einer geschäftlichen Maßnahme als irreführend vorgenommen werden müsse.
In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass für Fälle in denen alle Voraussetzungen der Richtlinie über unlautere Praktiken erfüllt sind, eine weitergehende Prüfung bezüglich der beruflichen Sorgfalt nicht zu erfolgen brauche. Die Irreführung bestimmt sich allein nach dem Unwahrheitsgehalt der Behauptung. Unwahr sei eine Geschäftspraxis dann, wenn sie falsche Angaben enthalte oder durch die Art und Weise der Durchschnittsverbraucher getäuscht werden könne. Der Schutz des Verbrauchers sei der Hauptzweck der Richtlinie, weshalb irreführende Geschäftspraktiken aus seiner Sicht beurteilt werden müssen. Im vorliegenden Fall verstoße die Werbung in der Broschüre des Reisebüros mithin gegen die Richtlinie.
Aus einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß können sich neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüchen ergeben. Mit der Hilfe eines im Wettbewerbsrecht versierten Anwaltes können Betroffene im Falle eines Verstoßes gegen Konkurrenten vorgehen oder sich gegen derartige Vorwürfe wehren. Ein unverzügliches Handeln ist immer geboten, um Fristen nicht ungeachtet verstreichen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com
Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com
KI-Kompetenz wird zur PflichtBerlin, 20. Juli 2026. Seit Februar 2025 gelten im Rahmen des EU…
Dr. Energy verbindet PV-, BESS- und Hybridprojekte mit starken Partnern Die Energiebranche entwickelt sich mit…
Fairness, Transparenz und die 48-Stunden-Regel prägen die PARKcontrol24 Erfahrungen - und schaffen Vertrauen für langfristige…
Der neue DACH-Report zeigt, wie Holzbau schneller mehr Wohnraum schafft und welche Wachstumsmärkte bis 2030…
Neue Niederlassung in Warschau nimmt Geschäftsbetrieb auf Das Team von InfectoPharm Polska begrüßt Mitglieder des…
REA zeigt auf der ALUMINIUM 2026 seine Lösungen für die normgerechte und prozesssichere Kennzeichnung Aluminium-Kennzeichnung…