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BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln müssen Mindestlohn ausnehmen

BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln müssen Mindestlohn ausnehmen

Arbeitgeber müssen aufpassen: Der Mindestlohn muss bei Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden. Ansonsten ist die Klausel nach einer Entscheidung des BAG insgesamt unwirksam.

In vielen Arbeitsverträgen sind Ausschlussklauseln vorformuliert. Diese Klauseln sehen vor, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Mit Urteil vom 18. September 2018 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass derartige vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln, die die Ansprüche auf den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausschließen, insgesamt unwirksam sind. Das gilt zumindest für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurden (Az.: 9 AZR 162/18). Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen mit Ausschlussklauseln. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob die Ausschlussklauseln wirksam vereinbart worden sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ansprüche der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn dürfen vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Das BAG hat nun klargestellt, dass auch in Ausschlussklauseln eindeutig geregelt sein muss, dass Ansprüche auf den Mindestlohn von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger bei dem Arbeitgeber als Fußbodenleger beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 war u.a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber und einem arbeitsgerichtlichen Vergleich endete das Arbeitsverhältnis zum 15. September 2016. Die abschließende Abrechnung des Arbeitgebers vom Oktober 2016 wies keine Abgeltung der Urlaubstage aus. Diesen Anspruch machte der Kläger erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist im Januar 2017 geltend.

Auch wenn die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach der Ausschlussklausel schon abgelaufen war, habe der Kläger Anspruch auf die Abgeltung der ausstehenden 19 Urlaubstage in Höhe von knapp 1700 Euro. Da die Klausel die Ansprüche aus dem gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausgenommen habe, sei sie insgesamt unwirksam und könne nicht für andere Ansprüche aufrechterhalten werden, so das BAG.

Arbeitgeber können sich im Hinblick auf die rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen an im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

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