Ein Vorgriff auf einen erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch bedarf einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich (9 ObA 135/14i) ist ein Vorgriff auf einen erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt. Dies begründet der Oberste Gerichtshof damit, dass das Urlaubsgesetz zwar die Möglichkeit der Übertragung eines nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs auf das nächste Urlaubsjahr vorsieht (vgl § 4 Abs 5 UrlG; 9 ObA 77/01s; 9 ObA 117/08h), nicht aber den einseitigen Übertrag von zu viel verbrauchten Urlaubstagen. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Regelungen über die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. Der Urlaubsverbrauch werde vielmehr erst durch die besondere Vereinbarung der Parteien zum Urlaubsvorgriff.
Konsequenz aus dieser Entscheidung: Haben die Arbeitsvertragsparteien keinen Urlaubsvorgriff vereinbart, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub gewährt hat, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht und nicht auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub anzurechnen ist.
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