Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen ab dem 01.01.2023 elektronisch abgerufen werden

(Bildquelle: iStock-511319612, Annett Vauteck)

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Arbeiter/ Angestellte sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Ab Januar 2023 wird, wenn der Arbeitgeber die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) angefordert. Dieses kann durch den Steuerberater oder aber auch durch den Arbeitsgeber erfolgen. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Evtl. Fehlzeiten werden entsprechend bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Der Vorgang zwischen Abruf und Rückmeldung der eAU dauert im Durchschnitt 3 bis 4 und maximal 14 Tage. Daher ist eine frühzeitige Information über die Krankmeldungen notwendig.

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigt der Steuerberater ab sofort auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis immer die gesetzliche Krankenkasse.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

-Privat versicherte Beschäftigte,
-AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
-sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

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