Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.
Arbeiter/ Angestellte sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Ab Januar 2023 wird, wenn der Arbeitgeber die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) angefordert. Dieses kann durch den Steuerberater oder aber auch durch den Arbeitsgeber erfolgen. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Evtl. Fehlzeiten werden entsprechend bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Der Vorgang zwischen Abruf und Rückmeldung der eAU dauert im Durchschnitt 3 bis 4 und maximal 14 Tage. Daher ist eine frühzeitige Information über die Krankmeldungen notwendig.
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigt der Steuerberater ab sofort auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis immer die gesetzliche Krankenkasse.
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:
-Privat versicherte Beschäftigte,
-AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
-sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.
Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:
Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice
Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
Thomas.Kuth@FRTG-group.de
http://www.frtg-essen.de
Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
Ralf.Klein@FRTG-group.de
http://www.frtg-essen.de
Europäischer VC investierte bereits 2024 – nur fünf Monate nach Gründung des KI-Start-ups. Adaptive ML…
180 / 250 Hz OC mit 90 W USB-C und KVM-Switch Amsterdam, 17. Juli 2026…
Warum Unternehmen künftig mehr in menschliche Reife investieren müssen – Platin-Auszeichnung für Ines Rauscher im…
Von spannenden Veranstaltungen bis hin zu kühlenden Orten zum Entspannen Biergarten am Wasserturm (Bildquelle: @…
Der Nutzen von Mitarbeiterbindung für Retention Management, Arbeitgeberattraktivität, Performance Improvement Fachkräftemangel? Personalmangel? Hier sind die…
Cyberexperten prognostizieren einen Anstieg der Online-Kriminalität und Online Anlagebetrugsfällen in den kommenden Jahren und eine…