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Arbeitsrecht in Stuttgart: Urteil zur Rufbereitschaft

Anwalt in Stuttgart ordnet aktuelle Entscheidung im Arbeitsrecht ein

Arbeitsrecht: Wird die Rufbereitschaft als Arbeitszeit anerkannt?

STUTTGART. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall eines Offenbacher Feuerwehrmanns ein Urteil im Arbeitsrecht mit eventuell weitreichenden Folgen gefällt. Der Feuerwehrmitarbeiter klagt vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt darauf, dass sein Arbeitgeber seine Rufbereitschaft als Arbeitszeit anerkennt. Die Verwaltungsrichter legten dem EuGH die Frage vor, wie Bereitschaftsdienste entsprechend der europäischen Richtlinie 2003/88 auszulegen sind. „Die Entscheidung kann sich in sämtlichen Branchen mit Bereitschaftsdiensten auswirken“, ordnet Matthias Bieringer, Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart, die Entscheidung ein.

Arbeitsrecht in Stuttgart: Rufbereitschaft = Arbeitszeit?

In der Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber Bereitschaftsdienste als Ruhezeit werten. Wenn Angestellte nicht zum Einsatz kommen, werden sie nicht wie in der Arbeitszeit vergütet. Dagegen geht der Feuerwehrmann in Offenbach vor. Er beruft sich darauf, dass er während der Rufbereitschaft erheblich eingeschränkt ist. Er kann sich zwar außerhalb seiner Dienststelle aufhalten, muss aber durchgehend seine Einsatzmontur tragen und mit seinem Dienstfahrzeug innerhalb von zwanzig Minuten an seiner Dienststelle sein. Die Richter am EuGH entschieden grundsätzlich: Wenn Mitarbeiter aufgrund der Verpflichtungen erheblich eingeschränkt sind, gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Ein mögliches Kriterium ist laut Gericht die vorgeschriebene Reaktionszeit.

EuGH-Urteil: Welche konkreten Folgen gibt es für das Arbeitsrecht in Stuttgart?

Rechtsanwalt Matthias Bieringer weist darauf hin, dass dieses Urteil noch keine endgültige Bewertung des Einzelfalls ist: „Das Verwaltungsgericht in Darmstadt muss nun anhand des Urteils eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände vornehmen.“ Dasselbe trifft auf vergleichbare aktuelle und künftige Auseinandersetzungen an anderen Verwaltungsgerichten sowie Arbeitsgerichten zu.
Viele Experten glauben aber, dass die Chancen einiger Arbeitnehmer steigen. Bei Rufbereitschaften, bei denen Arbeitgeber kurzfristige Einsätze wie im Fall des Feuerwehrmanns fordern, könnten Gerichte zugunsten der Mitarbeiter entscheiden. Für Arbeitgeber hätten solche Entscheidungen gravierende Konsequenzen, in Betrieben mit umfangreichen Bereitschaftsdiensten würden sich die Arbeitskosten deutlich erhöhen. Betroffene Arbeitnehmer würden dagegen von mehr Freizeit beziehungsweise einem Lohnplus profitieren. Matthias Bieringer als Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart betont jedoch: „Erst das Urteil des Verwaltungsgerichts in Darmstadt und Entscheidungen weiterer deutscher Gerichte bringen Klarheit.“

Matthias Bieringer ist Rechtsanwalt mit Leidenschaft. Der erfahrene Jurist setzt seine Schwerpunkte dabei auf nationales und internationales Privatrecht. Um Konflikte im Interesse seiner Mandanten rasch beizulegen ist für ihn der vertrauensvolle Austausch die beste und wichtigste Arbeitsgrundlage.

Kontakt
BSS Sozietät für Arbeitsrecht / Stuttgart
Matthias Bieringer
Königsbau-Königstraße 26
70173 Stuttgart
0711 / 968 81 224
0711 / 968 81 229
presse@bss-arbeitsrecht.de
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